BGH,
Beschl. v. 11.12.2007 - 4 StR 345/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 345/07
vom
11.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11.12.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 12. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug der
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der
Maßregel angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vor der Maßregel
drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe
vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die
Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli
2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in
einem psychiat-
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rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007
(BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB
(n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass
nach seiner Vollziehung und einer anschließenden
Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich
ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht die
Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes
zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe
erledigt ist.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die
Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der
Urteilsfindung geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert.
Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der
Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung
berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in
jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15).
Demgemäß ist - da Anderes hier gesetzlich nicht
bestimmt ist - über die Dauer
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des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO; vgl. BGH,
Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07).
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