BGH,
Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 503/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 503/99
vom
11. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im
übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997
begangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der
Prostituierten Z. zur Last lag, von deren Begehung die Strafkammer
nicht überzeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als
selbständige Straftat in Tatmehrheit (§ 53 StGB)
begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfreispruch zu
erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die
nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit
den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte
verurteilt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.
Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom
Landgericht unterlassenen Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten
räuberischen Erpressung, der Förderung der
Prostitution, der gefährlichen Körperverletzung und
den Waffendelikten ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem die
Kammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten
Anklagezeitraums ausgeht, kann die anderen selbständigen
Straftaten schon deshalb nicht zur Tateinheit verklammern, weil er
seinerseits weder mit der versuchten räuberischen Erpressung
noch der Förderung der Prostitution oder der
gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit steht
(vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7). Die
Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach
den Urteilsfeststellungen nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser
für deren Ausführung ohne Bedeutung war. Somit fehlt
es an der für die Annahme von Tateinheit erforderlichen
Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43,
317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3);
eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht
ausreichend (BGH MDR 1992, 17; Rissing-van Saan aaO). Auf die Frage, ob
der Waffenbesitz hier überhaupt die Kraft zur Verklammerung
haben kann (vgl. BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an.
Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen |