BGH,
Beschl. v. 11.2.2009 - 2 StR 529/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 529/08
vom
11. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19. August 2008
a) im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass
der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig
ist,
b) im Fall 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im
Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schweren
Raubes, wegen räuberischer Erpressung, wegen
räuberischen Diebstahls, wegen Geldfälschung, wegen
Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf
Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
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ten. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte, wie
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht wegen
schweren Raubes, sondern wegen schwerer räuberischer
Erpressung strafbar gemacht; der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil
bereits die unverändert zugelassene Anklage die Tat als
schwere räuberische Erpressung gewürdigt hatte.
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2. Im Fall 7 der Urteilsgründe hat lediglich der
Strafausspruch keinen Bestand.
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Allerdings bedarf es keiner Änderung des Schuldspruchs. Das
Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Geldfälschung
verurteilt und in der Liste der angewendeten Vorschriften §
146 Abs. 1 Nr. 1 StGB angeführt. Seine Feststellungen tragen
die Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des
§ 146 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHSt 29, 187, 189).
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die
Strafzumessung in diesem Fall. Das Landgericht hat einen minder
schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des §
146 Abs. 3 StGB entnommen. Hierbei hat es jedoch nicht mitgeteilt, von
welcher der beiden Varianten dieser Bestimmung es ausgegangen ist. Dazu
hätte aber Anlass bestanden. Das Landgericht hat in der
rechtlichen Würdigung fehlerhaft auch den § 146 Abs.
2 StGB angeführt. Danach kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten
Variante des § 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren - ausgegangen ist, obwohl richtigerweise nach
der ersten Variante ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu
fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte.
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Der Senat kann weiterhin nicht ausschließen, dass die
Bemessung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr und vier Monaten auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
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3. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall 7 der
Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die
Maßregelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung
nicht berührt; sie bleibt daher bestehen.
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4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, für die Tat im
Fall 4 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe
festzusetzen; dies ist im angefochtenen Urteil ersichtlich
versehentlich unterblieben. Das Verschlechterungsverbot
gemäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht
entgegen.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |