BGH,
Beschl. v. 11.1.2000 - 1 StR 505/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 505/99
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt,
daß der Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern
unbefugt, heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm
völlig unbekannten Opfers - und damit in dessen als
Intimsphäre besonders geschützten Bereich -
eingedrungen war. Die Ansicht der Revision, diese Erwägung sei
unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der
Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie
BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung
erfaßt mangels näherer Beschränkung die
gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in
Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl.
§ 72 Rdn. 20).
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier |