BGH,
Beschl. v. 11.1.2000 - 4 StR 611/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 611/99
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt jedoch klar,
daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274
StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR StPO
§ 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des
schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt ist.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des
Verteidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:
Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei
der Tat Als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und
strafschärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11.
März 1997 - 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden
könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt
vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5
StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann |