BGH,
Beschl. v. 11.1.2001 - 5 StR 493/00
5 StR 493/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 22. März 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten L wird das
genannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft,
nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen Mordes in drei
Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt und die besondere
Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses Angeklagten
ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom
23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
- 3 -
Den Angeklagten L hat das Landgericht wegen Beihilfe zum
Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die
Verurteilung
dieses Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge
begründeten Revision
- wie ebenfalls vom Generalbundesanwalt beantragt - aufzuheben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte V ,
bevor er
im dritten Mordfall das Opfer in einem Verkaufscontainer ermordete, dem
Angeklagten L „erklärte ..., daß ... L
draußen bleiben
solle, um aufzupassen, ob andere Besucher kämen“ (UA
S. 15). Das Landgericht
belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser
Erklärung des
Angeklagten V gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung des
Angeklagten L ergibt sich eine solche Äußerung des
Angeklagten
V nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung
unerläßlich, weil
die Bewertung des von dem Angeklagten L - freilich als undolos -
eingeräumten Verweilens vor dem Verkaufscontainer als Beihilfe
zum Mord
(„Schmierestehen“) entscheidend davon
abhängt, welche Informationen oder
Weisungen L von V erhalten hatte.
Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfe
zum Mord - bei Annahme von Habgier und Absicht der
Ermöglichung einer
anderen Straftat - gelangen, so sollte er davon absehen, in der
Erfüllung
dieser zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. UA
S. 42) zu
- 4 -
finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter
der
beiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |