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BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 1 StR 547/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 547/04
vom
11.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.01.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 7. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten. Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Senat
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a
Satz 1 StPO abgesehen.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der frühere Mitangeklagte R. , der keine Revision eingelegt hat, hatte
sich etliche gefälschte Kreditkarten beschafft und damit zahlreiche Einkäufe
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getätigt. Bei einer seiner Einkaufstouren hat ihn der Angeklagte in Kenntnis aller
Umstände zu den Tatorten gefahren und ihn in die Geschäfte begleitet. Insgesamt
war der Angeklagte bei sieben Einkäufen dabei, die Höhe des einzelnen
Einkaufs lag zwischen 23 Euro und 2.598 Euro, der dabei insgesamt angerichtete
Schaden belief sich auf 3.347,11 Euro. Der Angeklagte erhielt von R.
eine Belohnung.
2. Die Strafkammer geht davon aus, daß bei R. nur eine Tat vorliegt
und dementsprechend beim Angeklagten nur eine Beihilfe. Dies entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Annahme von nur einer Tat bei
R. vgl. BGH NStZ-RR 2001, 240, 241 m. w. N.; zur Annahme nur einer
Beihilfe beim Angeklagten vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514 m. w. N.) und beschwert
den Angeklagten nicht.
3. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in seinem
Antrag vom 3. Dezember 2004 unter anderem ausgeführt:
"Die Strafkammer (ist) unzutreffend von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 2 StGB a. F. (sechs
Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen .... Die Kammer
hat übersehen, dass der Qualifikationstatbestand des § 152a Abs. 2
StGB a. F. auf den Gehilfen nur anwendbar ist, wenn dieser selbst gewerbsmäßig
gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift
handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne
des § 28 Abs. 2 StGB ...
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen
Handelns erfüllt hat, sind dem ... Urteil ... nicht zu entnehmen.
Die Strafe hätte deshalb ... dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
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gemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 1 StGB a. F. - drei Monate bis sieben
Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe entnommen werden müssen“.
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH StV 1996, 87 m. w. N.).
4. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand:
a) Zwar gilt die Haupttat wegen der einheitlichen Beschaffung der gefälschten
Zahlungskarten als nur eine Tat im Rechtssinne, mit der weiteren
Folge, daß wegen der sog. Akzessorietät der Beihilfe trotz mehrerer Beihilfehandlungen
im Rechtssinne nur eine Beihilfe vorliegt. Dies ändert jedoch
nichts daran, daß die Haupttat ebenso wie die Beteiligung des Angeklagten
nicht zuletzt auch davon gekennzeichnet ist, daß durch eine Mehrzahl von
Einkäufen eine entsprechende Zahl unterschiedlicher Opfer geschädigt wurde.
Dieser von der Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochene
Gesichtspunkt kann bei Bewertung und Gewichtung von Intensität und Folgen
der Tat nicht außer Betracht bleiben.
b) Trotz des aufgezeigten Mangels bei der Bestimmung des Strafrahmens
ist im übrigen für die Strafzumessung hinsichtlich des Gehilfen das (hier
durch Gewerbsmäßigkeit) gesteigerte Gewicht der Haupttat nicht bedeutungslos,
sondern kann strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 28 Rdn. 13 m. w. N.).
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c) Unter Berücksichtigung auch der sonstigen, von der Strafkammer
rechtsfehlerfrei abgewogenen strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte
(zum hierauf bezogenen Revisionsvorbringen verweist der Senat
auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die
Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden), hält der Senat die zur Bewährung
ausgesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf


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