BGH,
Beschl. v. 11.1.2006 - 2 StR 571/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 571/05
vom 11.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11.01.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. August 2005 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die
verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der
Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter
Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20
Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln schuldig ist. Gründe: 1. Das
Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für
die Geldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie
hier - aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB
§ 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). 1 Der Senat holt dies
hier nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des
§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3
Tagessatzhöhe 2), der einen Euro beträgt. 2 2.
Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des § 29 a Abs.
1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten
Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum
Ausdruck kommen. 3
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Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf
Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR
1996, 879). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. 4
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