BGH,
Beschl. v. 11.1.2007 - 4 StR 466/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 466/06
vom
11.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11.01.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin ergänzt und klargestellt, dass der
Angeklagte der tatmehrheitlich begangenen versuchten schweren
räuberischen Erpressung schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter
räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre
und drei Monate Frei-
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heitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt, führt zu einer klarstellenden
Ergänzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den
Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend
dem Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung wegen
versuchter räuberischer Erpressung die Urteilsformel dahin
ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren
räuberischen Erpressung schuldig ist. Das Landgericht hat in
den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bejaht. Dieser Qualifikation
ist auch im Urteilstenor Rechnung zu tragen.
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2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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"Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1982, 114), dass die Kammer bei
der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich der versuchten schweren
räuberischen Erpressung die Milderungsmöglichkeit
gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
weder bei der Begründung des minder schweren Falls noch
darüber hinaus geprüft hat (UA S. 26f).
In Bezug auf die Verhängung der zweimonatigen Freiheitsstrafe
wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gemäß
§ 267 Abs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR
StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).
Die Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der
Angeklagte habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen
wollen
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und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in Angst und
Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hinsicht einen
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
gemäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist
insbesondere die Bewirkung von "Angst und Schrecken" der von §
255 StGB vorausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für "Leib oder Leben" immanent, soweit mangels anderer
Alternativen im festgestellten Sachverhalt mit den "unbeteiligten
Dritten" der geschädigte Nebenkläger gemeint sein
soll."
Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs. Der Fall gibt keinen Anlass, von der
Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch
zu machen.
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |