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BGH, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 1 StR 111/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.6.2001 - 1 StR 111/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 111/01
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zum Fall B II. 6. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer durch einen Fassungsmangel gekennzeichnet, der sich indessen nicht als Rechtsfehler erweist.
Die Strafkammer führt diesen Fall in ihrer zusammenfassenden rechtlichen Bewertung auch als solchen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln auf (UA S. 26 unter Ziffer II. 1.). Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen (UA S. 12/13) ist nicht hinreichend klar, ob der Angeklagte die in Rede stehende Menge Kokain in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat. Die Gesamtschau des angefochtenen Urteils, namentlich die Zählung der einzelnen Fälle ergibt allerdings, daß das Landgericht dem Angeklagten insoweit lediglich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angelastet hat. Das wird bestätigt durch die Strafzumessungsgründe: Die im Fall B II. 6. in Ansatz gebrachte Einzelfreiheitsstrafe hat die Strafkammer dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen (UA S. 28), nicht demjenigen des § 30 Abs. 1 BtMG.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten im Falle B III. zu Recht wegen tateinheitlichen vollendeten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er erwarb in den Niederlanden vermeintlich Kokain und transportierte dieses zum Zwecke des Weiterverkaufs nach Deutschland. Tatsächlich hatte ihm sein Lieferant aber Lidocain, ein üblicherweise zum Strecken von Kokain und Heroin benutztes Mittel, untergeschoben und ihn "betrogen".
Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es bereits zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß. Die Förderung, von der hier die Rede ist, bezieht sich nicht auf eine bestimmte, tatsächlich vorhandene Rauschgiftmenge. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel, das der Täter anbietet oder erwerben will, überhaupt zur Verfügung steht. Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an; Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278; BGH NJW 1992, 380, 381).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres, daß das unerlaubte Handeltreiben des Angeklagten vollendet wurde, obgleich es sich bei dem von ihm erworbenen Stoff tatsächlich nicht um Kokain handelte.
3. Die Anordnung des Verfalls des Guthabens auf dem Konto bei einer luxemburgischen Bank begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Souveränität Luxemburgs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch Senat, NStZ 2000, 483). Die Anordnung führt nach innerstaatlichem Recht kraft Gesetzes zu einem Übergang der Auszahlungsforderung gegen die Bank auf den Justizfiskus (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Strafurteile wirken im Grundsatz unmittelbar indes nur innerstaatlich (Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 980, 981). Damit verlagert sich die Frage der Wirksamkeit hier - im transnationalen Verhältnis - auf die Stufe der Vollstreckung der Anordnung (vgl. Wilhelm Schmidt in LK 11. Aufl. § 73e Rdn. 4). Es bedarf deshalb zunächst nach den einschlägigen Regeln der Rechtshilfe eines Ersuchens an die luxemburgische Justiz, falls die luxemburgische Bank nicht das Urteil anerkennt und meint, aufgrund des zwischen ihr und den Kontoinhabern geltenden Rechts an den Justizfiskus auch mit befreiender Wirkung gegenüber den Kontoinhabern zahlen zu können. Daraus erhellt, daß die Souveränität des ausländischen Staates durch die Anordnung des Verfalls im Erkenntnisverfahren nicht berührt ist. Die Anordnung des Verfalls ist im übrigen auch dann nicht sinnentleert, wenn die erforderliche Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat nicht geleistet werden sollte. Denn sie kann zur Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b StGB) führen, wenn ein Dritter den Verfall vereitelt oder gefährdet.
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