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BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 178/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 1 StR 178/02
1 StR 178/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Juni 2002
a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:
a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).
b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9 der Urteilsgründe).
- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des Angeklagten -
c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).
Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
II.
1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am 29. Oktober 2000 bekannt.
2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen, daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war. Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjährtes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).
3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.
Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29 nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt, berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
Schäfer Wahl Schluckebier Herr RiBGH Hebenstreit
ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Kolz Schäfer


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