BGH,
Beschl. v. 11.6.2002 - 3 StR 158/02
3 StR 158/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entscheidungsformel dahin
ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer
Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren
räuberischen Erpressung hat es sich dagegen gehindert gesehen,
weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sachlage hätte
das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf
ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998,
142). Da das Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die
Urteilsformel entsprechend ergänzt.
Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende
Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten
teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels
freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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