Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 3 StR 158/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 3 StR 158/02
3 StR 158/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entscheidungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpressung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de