BGH,
Beschl. v. 11.6.2002 - 4 StR 128/02
4 StR 128/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 1. November 2001 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in
vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise
begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch
sowie zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das
Rechtsmittel hat jedoch zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung
zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und
sechs Monaten, zwei Jahren und in zwei Fällen von jeweils
einem Jahr und acht Monaten verhängt. Bei der Bemessung der
hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat es ausgeführt,
daß "unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von 10
Jahren" eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und
schuldangemessen sei.
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die obere
Strafrahmengrenze bestimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach
§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Gesamtstrafe nicht
die Summe der Einzelstrafen - hier: sieben Jahre und zehn Monate -
erreichen. Die rechtlich zulässige höchste
Gesamtstrafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun
Monate (§ 39 2. Halbsatz StGB). Der Senat kann nicht
ausschließen, daß die Bemessung der
verhängten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal
das Landgericht im weiteren ausdrücklich darauf abgestellt
hat, daß "sich die Gesamtstrafe noch im unteren Drittel des
Gesamtstrafenrahmens bewegen (konnte)" (zur grundsätzlichen
Bedenklichkeit einer "Mathematisierung" der Strafzumessung vgl. im
übrigen BGH NStZ-RR 1999, 101, 102). Die Feststellungen werden
von dem aufgezeigten Bemessungsfehler nicht berührt; sie
können daher aufrechterhalten werden.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann
|