BGH,
Beschl. v. 11.6.2002 - 4 StR 183/02
4 StR 183/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 21. Januar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu
Lasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu
ausgeführt: "Indem er die Tote bis zur Unkenntlichkeit
verbrannt hat, hat der Angeklagte eine über die eigentliche
Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte
gezeigt und den Angehörigen der Getöteten
zusätzliches Leid verursacht" (UA 27). Diese Erwägung
ist rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß
gefaßt, die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner
Vorstellung "ein Unkenntlichmachen der Leiche verhindern
würde, eine Verbindung zu ihm herzustellen" (UA 13). Damit
diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Nach
der Rechtsprechung darf einem Täter ein solches Verwischen von
Tatspuren nicht strafschärfend angelastet werden, selbst wenn
es mit "Gefühlskälte" geschieht (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Für eine
darüber hinausgehende bewußte schimpfliche
Behandlung der Leiche, die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen
kann, ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit
ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte
Erwägung die Bemessung der an sich nicht
unverhältnismäßigen Strafe zum Nachteil des
Angeklagten beeinflußt hat.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechtsfehler
berührt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei
festgestellten Umstände.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann
|