BGH,
Beschl. v. 11.6.2002 - 5 StR 170/02
5 StR 170/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 18. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Amtsgericht Helmstedt - Schöffengericht -
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur Brandstiftung
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die
Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur
umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die
Beweiswürdigung des Landgerichts, den Beihilfevorsatz des
Beschwerdeführers betreffend, sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich der
subjektiven Tatvoraussetzungen letztlich nicht auf der erforderlichen
ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO §
261 Überzeugungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w.
N.). Namentlich angesichts der Feststellung, daß der
Mitangeklagte O den Brand nicht selbst gelegt, sondern hierzu zwei
unbekannte Polen veranlaßt hat, vermag die
nächtliche Fahrt des Beschwerdeführers in die
Nähe des Tatorts zusammen mit den vom Landgericht noch
herangezogenen Indizien und Erfahrungswerten allein letztlich nicht
mehr zu belegen, als daß der Beschwerdeführer ein
"dunkles Geschäft" des Mitangeklagten am Zielort billigend in
Kauf nahm. Das reicht als Grundlage für den erforderlichen
Gehilfenvorsatz (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier
ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht aus.
Sollte der neue Tatrichter - nach § 354 Abs. 3 StPO,
§ 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 GVG das
Schöffengericht - eine hinreichende Tatsachengrundlage
für eine genügend konkrete Kenntnis des
Beschwerdeführers von der am Zielort der nächtlichen
Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wird er - sofern er wiederum
keine Grundlage für eine Strafbarkeit nach
§§ 306a, 306b StGB findet - auch nähere
Feststellungen im Zusammenhang mit einer Einwilligung des
Gebäudeeigentümers (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 12) und zum Bewußtsein des
Beschwerdeführers von dessen Fehlen zu treffen, insbesondere
widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers
wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB)
in Betracht zu ziehen haben.
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