BGH,
Beschl. v. 11.6.2008 - 2 StR 223/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 223/08
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar
2008 mit einer Verfahrensrüge wird als unzulässig
verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin
ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in
Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1
auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen
besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses
Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und
fristgemäß mit der Sachrüge
begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist die Revision zu Protokoll des
Rechtspflegers begründet, die Sachrü-
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ge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist beantragt.
1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in
Auslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2
StGB ist die Anrechnung der Auslieferungshaft im Urteilstenor zu
bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein anderer Maßstab
als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anordnung
nachgeholt.
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2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersichtlich
nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die
Revisionsbegründungsfrist als solche durch die
fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht
versäumt worden ist. Es war schon deshalb als
unzulässig zu verwerfen, weil die Verfahrensrüge
nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45
Abs. 2 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergänzend
bemerkt der Senat, dass die Rüge auch im Fall
ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt
hätte. Das Landgericht hat den Ausschluss des Angeklagten bei
der Vernehmung der Geschädigten R. rechtsfehlerfrei
angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil
auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend
überprüft.
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