BGH,
Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 145/08
5 StR 145/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil
gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diesen
Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist, und
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten K. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e zu 2.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es
nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der
Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der
Angeklagte K. an der Umladung aus der Ukraine und Russland stammender
unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen
Lieferanten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine
Unterstützung bestand darin, dass er im Auftrag des
Angeklagten M. nach Zusage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei
Personen für die Umladung der Zigaretten anwarb und diese nach
Solingen beförderte sowie dass er einen Kleintransporter zum
Umladeort brachte.
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Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten K. als Steuerhehlerei
(§ 374 Abs. 1 AO) gewertet. Er habe zugunsten der polnischen
Verkäufer Absatzhilfe und zugleich dem Angeklagten M. Hilfe
dazu geleistet, sich die „angekauften“ Zigaretten
zu verschaffen.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Steuerhehlerei
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Feststellungen tragen allein seine Verurteilung wegen Beihilfe zur
Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 27 StGB). Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.).
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Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen
sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters
oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung
unselbständig
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beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die
Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat
des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist
(BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss dabei „im
Lager“ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen
(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn.
36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache
unterstützen (Fischer aaO; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg.
September 2001 § 374 AO Rdn. 53). Dies ist hier nicht der
Fall; denn der Angeklagte K. handelte unmittelbar allein für
den Angeklagten M. , in dessen Interesse er tätig wurde und
dessen Weisungen er unselbständig befolgte.
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a) Soweit die Zigaretten für den Angeklagten M. als
Zwischenhehler bestimmt waren, ist der Angeklagte K. wegen Beihilfe zu
dessen Steuerhehlerei in Form des Ankaufens (§ 374 Abs. 1 AO)
strafbar. Er stand „im Lager“ des Erwerbers M. und
nicht in dem der polnischen Lieferanten (vgl. Fischer aaO). Dem steht
nicht entgegen, dass die Unterstützungshandlungen des
Angeklagten K. im Ergebnis zugleich den Absatz der polnischen
Lieferanten förderten. Eine sich hieran
anschlie-ßende (täterschaftliche) Absatzhilfe
zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die
Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der
Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht
einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460
m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
b) Soweit die Zigaretten von M. umgeladen werden sollten, aber
für andere Zwischenhehler bestimmt waren, liegt ebenfalls
keine Absatzhilfe des Angeklagten K. , sondern wiederum Beihilfe zur
Steuerhehlerei des Angeklagten M. vor. Auch insoweit ist der Angeklagte
K. nicht unmittelbar für die polnischen Hinterleute als
Absatzhelfer tätig geworden. Vielmehr handelte er auch
hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des
Angeklagten M. . Er leistete insoweit unmit-
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telbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe
zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich
mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen
Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52;
33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des
Strafausspruchs. Dagegen haben die Feststellungen Bestand; sie sind von
dem allein vorliegenden Subsumtionsfehler nicht betroffen. Das neue
Tatgericht darf der Strafzumessung weitere Feststellungen zugrunde
legen, die den bisherigen nicht widersprechen. Im Hinblick auf die sehr
knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur
Bewährung bei dem geständigen und nicht
einschlägig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist der
Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der
Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch
die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des
Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar
darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2
Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4).
Der bloße Hinweis auf den „Eindruck“ der
Strafkammer lässt eine revisionsgerichtliche
Nachprüfung nicht zu.
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