BGH,
Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 194/08
5 StR 194/08
(alt: 5 StR 87/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und K. wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und K. und die
Revision des Angeklagten S. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen.
4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten D. und K.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten S. hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und
bandenmä-ßigen Betrugs u. a. eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, gegen den
Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
1
- 3 -
ren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten
Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen zur Art und Höhe der hinterzogenen
Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben
hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang
die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen
den Angeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
zehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden
Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht
Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat,
verhängt. Auf die Sachrüge der Angeklagten D. und K.
ist jeweils der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser
Angeklagten und die Revision des Angeklagten S. aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Bezüglich der Angeklagten D. und K. hält die
Strafzumessung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat
bezüglich des Angeklagten D. gegenüber der
Vorentscheidung zehn von elf Einzelfreiheitsstrafen
ermäßigt, darunter die vier höchsten
Einzelstrafen aus dem Betrugskomplex. Im ersten Fall aus dem Tatkomplex
der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat es wiederum
eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
Bezüglich des Angeklagten K. hat das Landgericht neun von elf
Einzelfreiheitsstrafen gegenüber der Vorentscheidung
verringert, darunter sieben der höchsten
Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren. In zwei Fällen
aus dem Betrugskomplex hat es wiederum Einzelfreiheitsstrafen von
jeweils zwei Jahren verhängt.
In den Fällen aus dem Komplex der
gewerbsmäßigen Steuerhehlerei genügt die
Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vorgaben des
Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 (BGH aaO m.w.N.). Gleich-
3
- 4 -
wohl hat das Landgericht gegenüber der Vorentscheidung
deutlich geringere Hinterziehungsbeträge der Strafzumessung
zugrunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung gleich hoher
Gesamtfreiheitsstrafen nicht ausreichend begründet. Zwar sind
die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in
der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die
neue Strafzumessung; das Landgericht hat auch das in § 358
Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl
lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus
überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen
(einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich
reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von
fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen
hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507).
4
5
2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemessung
beim Angeklagten S. , bei dem der gewährte Abschlag gerade
noch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten Sa. (§ 357
StPO) vor.
Basdorf Raum Schaal
Jäger Schneider |