BGH,
Beschl. v. 11.3.2003 - 3 StR 378/02
3 StR 378/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin
abzuändern, daß der Angeklagte lediglich der
versuchten Hehlerei schuldig ist, war nicht zu folgen. Den
Feststellungen läßt sich mit ausreichender
Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte
eigenständige, von seinem Lieferanten unabhängige
Verfügungsgewalt an den neun "Blanko-Aufenthaltstiteln"
erlangte und sich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB
verschaffte. Ohne Mitwirkung des Angeklagten wäre das
Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickelt worden
(UA S. 8). Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhalten
hatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den
anderweitig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß
die Geldzahlung für die Papiere von "J. " (einer
Vertrauensperson der Polizei), an den
M. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I.
zunächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug
seines "Gewinnanteils" an seinen Lieferanten weitergab. Daß
bei Abwicklung des Geschäfts alle daran beteiligten Personen
gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe der Papiere und
des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbar
aufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß
der Angeklagte eigenständig über die Weitergabe der
Papiere entschied. Im übrigen hat der Angeklagte die
Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ",
sondern an I. übergeben, so daß auch unter Beachtung
der in BGHSt 43, 110 aufgestellten Grundsätze von einem
vollendeten Absatz der Papiere auszugehen sein dürfte.
Obwohl der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht folgt, ist
er nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO
durch Beschluß zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs.
2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. N.).
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert |