BGH,
Beschl. v. 11.3.2003 - 3 StR 457/02
3 StR 457/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB angewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem
Messer bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches
Werkzeug bei sich, sondern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45,
92, 95 m. w. N.). Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert |