BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 36/08
vom
11.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 11.3.2008
gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 28. März 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung
trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts
Verden vom 20. Juni 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als
unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die
Worte "gemeinschaftlichen" und "im minder schweren Fall" entfallen. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren
Raubes "im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Strafe
aus einer vorangegangenen gesamtstrafenfähigen Verurteilung
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Der Schuldspruch war allerdings neu zu fassen, weil die
Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar der
Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu
kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren.
Bezeichnungen der Tat als "gemeinschaftlich" oder "minder schwerer
Fall" erübrigen sich danach (BGHSt 27, 287, 289). Im
Übrigen war das Urteil lediglich um die Feststellung eines
Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349
Abs. 4 StPO).
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Nach Eingang der verspäteten Revisionsbegründung und
des Wiedereinsetzungsantrages beim Landgericht am 26. Juni 2007 ist es
zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.
3 GG gekommen. Nachdem die Akten vom Landgericht an die
Staatsanwaltschaft übersandt worden waren und der neue,
für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger am 4. Juli
2007 Akteneinsicht genommen hatte, stellte der Rechtspfleger der
Staatsanwaltschaft Verden erst am 11. Januar 2008 den
Übersendungsbericht an den General-
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bundesanwalt fertig; dort gingen die Akten am 23. Januar 2008 ein. Bei
einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte
die Aktenübersendung einschließlich der
erforderlichen Vorarbeiten allenfalls zwei Monate benötigen
dürfen, so dass es zu einer unangemessenen
Verfahrensverzögerung von ca. fünf Monaten gekommen
ist. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen; der
Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es dazu nicht (BGH NStZ
2001, 52; NStZ-RR 2005, 320).
Nach der durch Beschluss des Großen Senats für
Strafsachen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen (BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt) kann die ausdrückliche Feststellung der
Verfahrensverzögerung zu ihrer Kompensation genügen;
die Feststellung muss lediglich in den Urteilsgründen deutlich
hervortreten (BGH aaO Rdn. 38, 56).
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So verhält es sich hier. Der Senat kann diese Frage selbst
entscheiden, weil es im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt,
über die Feststellung der Verfahrensverzögerung
hinaus eine weitergehende Kompensation durch den Ausspruch vorzunehmen,
dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt
(§ 354 Abs. 1 StPO):
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Die Verfahrensverzögerung betrug weniger als sechs Monate. Sie
geschah erst nach dem Eingang der allein auf die allgemeine
Sachrüge gestützten Revisionsbegründung, so
dass eine den Angeklagten besonders belastende Ungewissheit
über den Ausgang des Verfahrens sich nur noch darauf beziehen
konnte, ob das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil
rechtskräftig werden würde. Die Verzögerung
des Eintritts der Rechtskraft hat allenfalls eine sehr geringe
Belastung für den Angeklagten nach sich gezogen, weil er sich
seit
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dem 23. Juli 2007 in anderer Sache in Strafhaft befindet. Dabei handelt
es sich um die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil bei der
Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln, so dass die
verbüßte Haftzeit in vollem Umfang auf die hier zu
verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
Nach alledem scheidet eine weitergehende Kompensation als die vom Senat
vorgenommene Feststellung der Verfahrensverzögerung aus.
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |