BGH,
Beschl. v. 11.3.2009 - 2 StR 596/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 596/08
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11.
März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die im Fall II 13 der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr
und neun Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen
versucht handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer
Verfahrensrüge. Die Sachrüge führt lediglich
zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe; im Übrigen bleibt das
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (§ 349 Abs.
2 StPO).
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn
Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen
fünfzehn Taten verurteilt ist. Die für den Fall II 13
der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und
neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat nicht
beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176).
2
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Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen
fünfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden
Unrechtsgehalts der Taten des Angeklagten schließt der Senat
aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nachteil von der
fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst worden
ist.
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