BGH,
Beschl. v. 11.3.2010 - 1 ARs 1/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 ARs 1/10
vom
11. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
1
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in
§ 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der
Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
nicht.
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an
entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und
gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
4
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