BGH,
Beschl. v. 11.5.2005 - 5 StR 122/05
5 StR 122/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.05.2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 20. Dezember 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
(gewerbsmäßigen) Einschleusens
von Ausländern gemäß § 92a Abs. 2
Nr. 1 AuslG zu einer Jugendstrafe
von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung
ausgesetzt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne
von
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer unterstützte der
Angeklagte
von Juli bis Oktober 2002 als sog. „Wirtschafter“
eines Bordellbetriebes
Frauen aus Bulgarien, Lettland, Ungarn, Tschechien, Litauen und Polen
bei der Ausübung der Prostitution; die Frauen waren nicht im
Besitz eines
Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung. Zutreffend hat das
Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe zum
illegalen Aufenthalt
der osteuropäischen Frauen gewertet (vgl. BGH StraFo 2005,
82); diese
hielten sich zur Tatzeit wegen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ohne erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung und damit illegal im Bundesgebiet auf
(vgl. BGH aaO).
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2. Der Schuldspruch begegnet auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3
StGB
keinen Bedenken.
a) Die bloße Änderung des persönlichen
Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht
durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen
Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ist keine im
Sinne
des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des
Einschleusungstatbestandes,
weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht
geändert
hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.04.2005 - 2 StR 457/04, zur
Veröffentlichung
in BGHSt bestimmt; Mosbacher wistra 2005, 54, 55; a. A. AG Bremen
StV 2005, 218; LG Bremen StV 2005, 219; StA Dresden StV 2005, 220).
Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Aufenthalt des
betreffenden
Ausländers zur Tatzeit genehmigungspflichtig war und ob in
diesem Fall die
erforderliche Genehmigung vorlag oder nicht.
b) Die dem früheren § 92a AuslG entsprechende
Strafnorm des zum
1.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 96
AufenthG) stellt
im vorliegenden Fall auch kein milderes Gesetz im Sinne von §
2 Abs. 3
StGB dar. Eine gewerbsmäßige Unterstützung
des illegalen Aufenthalts mehrerer
Ausländer im Bundesgebiet ist gemäß
§ 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in
gleicher Weise wie nach § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG strafbar. Da
der Straftatbestand
des illegalen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG schon
zuvor
von Unionsbürgern im Sinne von § 1
FreizügG/EU nicht erfüllt werden konnte
(vgl. Franke in GK-AuslR [Stand: Januar 2000] § 92 AuslG Rdn.
2), hat sich
das Gesetz auch insoweit durch die Neuregelung des AufenthG (insb.
§ 1
Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG/EU)
nicht im Sinne von § 2
Abs. 3 StGB geändert (a. A. AG Bayreuth StV 2005, 217).
3. Das Landgericht konnte zudem ohne Verstoß gegen die
Unschuldsvermutung
im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen
(§ 17 Abs. 2
JGG) dem Umstand Gewicht beimessen, daß der Angeklagte im
Jahr 2004
erneut in verantwortlicher Funktion in einem Bordell angetroffen wurde,
in
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dem Frauen aus Osteuropa der Prostitution nachgingen. Dies gilt auch
angesichts
dessen, daß diese Information aus einem neuen gegen den
Angeklagten
anhängigen Strafverfahren stammt.
4. Im Hinblick auf die Einkünfte des Angeklagten aus der
festgestellten
fortgesetzten Erwerbstätigkeit sieht der Senat keine
Veranlassung, von einer
Auferlegung der Kosten und Auslagen nach §§ 109 Abs.
2, 74 JGG abzusehen.
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