BGH,
Beschl. v. 11.11.2003 - 3 StR 394/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 394/03
vom
11.11.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes;
hier: Revision des Angeklagten S.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
11.11.2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4,
§ 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil
des Landgerichts Duisburg vom 28. Juli 2003, auch soweit es
den Mitangeklagten O. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
daß die Angeklagten des schweren Raubes nach § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten O.
wegen schweren Raubes (in der Qualifikation des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB)
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus
der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte gemeinsam mit
dem
Nichtrevidenten ein Juweliergeschäft. Die Täter
bedrohten die Angestellten mit
einem Schreckschußrevolver und erbeuteten Schmuck und Uhren
im Wert von
rund 115.000
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I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes
gemäß
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Die
Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob die
Schreckschußwaffe
geladen war. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß
es sich bei ihr um eine
Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW
2003, 1677).
Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt §
250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB (BGHSt 44, 103, 105 ff.).
Da sich die Angeklagten nach dem Überfall des
Schreckschußrevolvers
entledigten, erscheint ausgeschlossen, daß noch festgestellt
werden kann, daß
der Revolver geladen war. Die damit gebotene Änderung des
Schuldspruchs
nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO selbst
vor.
Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den
Mitangeklagten
zu erstrecken und ohne Hinweis nach § 265 StPO
möglich war, berührt den
Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des
§ 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei ausdrücklich zu
Gunsten der Angeklagten
berücksichtigt, daß "keine scharfe Waffe zum Einsatz
kam und damit
objektiv die Tatausführung weniger gefährlich war".
Im Hinblick darauf, wie
auch unter Berücksichtigung der die Tat prägenden
Umstände sowie der Folgen
des Tatgeschehens, erscheint ausgeschlossen, daß die
Strafkammer bei
zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere
Freiheitsstrafe erkannt
hätte.
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II. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Angeklagten
teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§
473
Abs. 4 StPO).
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Becker Hubert |