BGH,
Beschl. v. 11.11.2003 - 5 StR 482/03
5 StR 482/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.11.2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter
Mitführung
eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG) zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
Revision
des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
vom 21.10.2003 unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den
Schuldspruch
richtet. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10.11.2003 hat
vorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch
sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht nennt als strafschärfenden Umstand,
„daß sich durch
die Verletzung des Polizeikommissars M die von § 30a Abs. 2
Nr. 2 BtMG
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unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr
tatsächlich realisiert
hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen M erheblich
waren“. Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen
Umstände des
Falles rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum
Nachteil des
Angeklagten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von
diesem verschuldet
sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 142 und 151; Schäfer,
Praxis der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der
Angeklagte
handelte, als er den Polizeibeamten M mit dem Messer verletzte,
in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen.
Deshalb hat
das Landgericht dem Angeklagten attestiert, daß er in
Putativnotwehr
(§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige
Körperverletzung mit der Begründung
ausgeschlossen, daß es an einer objektiven
Sorgfaltspflichtverletzung
fehle.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter
hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - und
etwaiger
ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht
widersprechen
dürfen - die Strafe neu zu bemessen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |