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BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 1 StR 424/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 1 StR 424/04
Nachschlagewerk:  ja
BGHR:           ja
Veröffentlichung:   ja
____________________
 
StPO §§ 406g, 240
 
Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechts-
anwalt ( § 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbe-
fugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.
 
BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 1 StR 424/04 - LG Mosbach

BUNDESGERICHTSHOF
 
BESCHLUSS
1 StR 424/04
 
vom
11. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 be-
schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 18. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsr echtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.

Er gänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:

Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens ver-
letzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten
(§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können.

Die Rüge bleibt erfolglos.

Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat,
kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen
seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen
(vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein sol-
ches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könn-
te nur dann erfolgreich sein, wenn in der  Hauptver handlung ge-
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mäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbei-
geführt wurde (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK-
StPO, 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.).

Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß
durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die
Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden
wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen
Fragen und aller für die Beur teilung maßgebenden Tatsachen,
insbesonder e auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dar-
tun (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die
Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

Wahl                         Kolz                    Hebenstreit

             Elf                          Graf 


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