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BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 5 StR 376/03
Nachschlagewerk:    
BGHSt                :  ja
Veröffentlichung:     ja
                                                                                                                                                                 
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
StPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2                                                                                                       
Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1  
MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will,
muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes
bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen
Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen.
Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung,
namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte
ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrens-
verzögerung drängen mußten, so daß ein sachlich-rechtlich zu bean-
standender Erörterungsmangel vorliegt.                                                                                                       
BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03                                                                                      LG Frankfurt (Oder) -

5 StR 376/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004
beschlossen:
 
 Auf  die Revision  des  Angeklagten  M         wird das  Urteil des
Landger ichts Frankfurt/Oder vom 2. April 2003  gemäß § 349
Abs.  4  StPO  im  gesamten  Strafausspruch  aufgehoben,  so-
weit es ihn betrifft.
 
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
 
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels,  an  eine  andere  Strafkammer  des  Landgerichts  zurück-
verwiesen.
G  r  ü  n  d  e
Das Landgericht hat den Angeklagten M       wegen gewerbsmäßiger  
Bandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe  zum versuchten Betrug
zu  einer  Gesamtfreiheitsstrafe von drei  Jahren  verurteilt.  Hiergegen  wendet
sich  der  Angeklagte  mit  seiner  auf  die  Sachrüge  gestützten  Revision.  Sein
Rechtsmittel führt  zur Aufhebung  des  landgerichtlichen  Ur teils im  gesamten
Strafausspruch gegen den Revisionsführer; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
 I.
Nach  den  Feststellungen  des  Landgerichts  gehörte  der  Angeklagte
zu  einer  in  wechselnder  Zusammensetzung  arbeitsteilig  und  inter national
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organisiert handelnden Bande, die durch Straftaten erlangte hochwertige Au-
tos von  Stettin aus  nach Osteuropa verschob.  Der  Angeklagte  wirkte  dabei
zwischen 1994 und  Sommer  1998 in insgesamt  sieben Fällen als Kurierfah-
r er an dem Transport der Fahrzeuge nach Osteuropa mit. In einem Fall betei-
ligte  er  sich  an  der  Täuschung  einer  Kfz-Versicherung,  als  er  mit  anderen
einen wahrheitswidrig als gestohlen gemeldeten Pkw nach Minsk verbrachte
und dort veräußerte. Den letztgenannten Fall hat das Landgericht als Beihilfe
zum versuchten  Betrug  gewertet, die  übrigen Taten als  jeweils selbständige
Handlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260a StGB.
 
Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Haupttäter nichtrevi-
dierende Mitangeklagte T            kurz nach seiner Inhaftierung im Juni 1998
ein umfassendes Geständnis  abgelegt und  dabei auch  die Mittäter  benannt
hat.  Der  Angeklagte  war  in  dieser  Sache  vom  28.  Oktober  1998  bis
20. Januar 1999 in Untersuchungshaft.
 
 II.
 
Die  Revision ist  unbegründet im Sinne  des  §  349  Abs.  2  StPO,  so-
weit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge
hebt  der  Senat  jedoch den gesamten  Strafausspruch  auf, weil  das  Landge-
r icht  sich  in  den  Urteilsgründen  nicht  damit  auseinandergesetzt  hat,  ob  im
vorliegenden  Fall  eine  rechtsstaatswidrige  Verfahrensverzögerung  gegeben
war.
 
1. Für die Entscheidung des Senats über die Revision des Angeklag-
ten  im  vorliegenden  Verfahren  ist die Frage erheblich,  ob  und inwieweit die
r evisionsgerichtliche  Prüfung  einer   Ar t. 6  Abs. 1  Satz 1  MRK  verletzenden
Verfahrensverzögerung auf Sachrüge zu erfolgen hat oder  die Erhebung ei-
ner  entsprechenden  Verfahrensrüge  voraussetzt.  Diese  Frage  war  in  der  
Rechtsprechung  der  Senate  des  Bundesgerichtshofs  bislang  streitig.  Der
Senat  hat  die  Frage  mit  Beschluß  vom  13. November  2003  (wistra  2004,
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181) zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG ge-
macht.  Die  Antwortbeschlüsse  der  anderen  Strafsenate  haben  zwar  kein
ganz  einheitliches  Bild  ergeben.  Indes  gibt  es  deutliche  Anzeichen  für  eine
Annäherung der  gegensätzlichen Standpunkte, die eine  - im übrigen wegen
der  damit  verbundenen  weiteren  Verfahrensver zögerung  kontraindizierte  -
Befassung  des  Großen  Senats  für  Strafsachen  nach  §  132  Abs.  2  oder  
Abs. 4 GVG entbehrlich macht.  
 
 a)  Der  Senat erkennt an, daß es jenseits eines sich schon aus der Ur-
teilsurkunde  ergebenden Erörterungsbedar fs einer Verfahr ensrüge dann be-
darf,  wenn  der  Beschwerdeführer  das  Vorliegen  einer  rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung  dartun  will.  Deshalb  ist  der  Senat  bereit, unter  Auf-
gabe  seines  weitergehenden Standpunktes im  Anfragebeschluß die Rechts-
position  des  3.  Strafsenats  (Antwortbeschluß  vom  12.  August 2004  
-  3 ARs  5/04)  prinzipiell  zu  übernehmen,  dem  auch  die  Auffassung  des  
4. Strafsenats tendenziell  nahekommt  (Antwortbeschluß  vom 25. März 2004
- 4 ARs 6/04). Danach ist für die r evisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzel-
fall  eine  Art. 6  Abs. 1  Satz 1  MRK  verletzende  Verfahrensverzögerung  vor-
liegt, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich. Ergeben sich indes be-
r eits  aus  den  Urteilsgründen  die  Voraussetzungen  einer   solchen  Ver zöge-
r ung,  hat  das  Revisionsgericht  auf  Sachrüge  einzugr eifen.  Das  gleiche  gilt
aber auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich
anhand  der  Urteilsgründe,  ausreichende  Anhaltspunkte  ergeben,  die  das
Tatgericht  zur  Prüfung  einer  solchen  Verfahrensverzögerung  dr ängen  muß-
ten, so daß ein sachlich-rechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vor-
liegt.
 
Die  Voraussetzungen  eines  solchen  Erörterungsmangels  werden
nach  den individuellen Gegebenheiten  eines  jeden  Einzelfalls  zu  beurteilen
sein.  So  wird  eine  überdurchschnittlich  lange  Verfahrensdauer  wegen  der  
vielen  denkbaren  Ursachen  nicht  ohne  weiter es  einen  sachlichr echtlichen
Erörterungsbedarf in diesem Sinne auslösen, wie in den genannten Antwort-
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beschlüssen  im  einzelnen  näher  erläutert  ist.  Den  -  im  Rahmen  des  Art. 6
Abs. 1  Satz 1  MRK  freilich  dokumentationspflichtigen  -  Tatrichtern  wird  in
diesem  Ber eich  kein  unangemessener  übergroßer  Begründungsbedarf  ab-
verlangt;  selbstverständlich  wird  eine  schlüssige  schlagwortartige  Erklärung
für  eine  auffällige  Verfahrensverzögerung  ausreichen.  Es  wird  auch  nicht
ernsthaft  die  Gefahr  bestehen,  daß  es  zu  Urteilsaufhebungen  allein  wegen
Begründungsdefiziten in einer erheblichen  Zahl  von  Fällen  kommen  wir d, in
denen  tatsächlich  gar  keine  Ver fahrensverzögerung  im  Sinne  des  Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK vorlag.
 
b) Die Antwortbeschlüsse  des 1. und des 2. Str afsenats stehen dem
gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
 
aa)  Im  Antwortbeschluß  des  2. Strafsenats  vom  26. Mai  2004  
- 2 ARs 33/04 - (vgl. StraFo 2004, 356) wird ebenfalls Raum für eine revisi-
onsgerichtliche Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Sachrüge gesehen.
Zwar werden die Vor aussetzungen hierfür enger gefaßt, doch ist der genann-
ten Auffassung widerstreitende Rechtsprechung  dieses Senats nicht ersicht-
lich.
 
bb)  Wie  sich  aus  dem  Antwortbeschluß  des  1. Strafsenats  vom
23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04 - ergibt, hält dieser Senat eine Verfahrensrüge in
Fällen der vorliegenden Art in sehr viel weitergehendem Umfang für unerläß-
lich.  Indes  steht  auch  der  Beschluß  dieses  Senats  vom  3. August  2000  
- 1 StR 293/00 -, der nach dem Antwortbeschluß einem Eingreifen auf Sach-
r üge tragend  entgegenstehen  soll,  der  Annahme  eines  Er örterungsmangels
in Fällen signifikanter Anhaltspunkte für eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
verstoßende  Verfahrensverzögerung  nicht  zwingend  entgegen.  Dies hat der  
1. Strafsenat  auf  informelle  Nachfr age  bestätigt.  Danach  hält  zudem  auch
dieser Senat im Blick auf das Gesamtbild der Ergebnisse des Anfrageverfah-
r ens  eine  im  Einzelfall  praktikabel  zu  handhabende  Vereinheitlichung  der  
Rechtsprechung  der Senate  ohne ein  Vorlageverfahren an den  Großen Se-
- 6 -
nat  für  Strafsachen  für  vertretbar  und  auch  sachgerecht.  Der  1.  Strafsenat
tendiert nunmehr zu  der  Auffassung,  daß  ein  Revisionsführer,  der  das  Vor-
liegen  einer  Art. 6  Abs. 1  Satz 1  MRK  verletzenden  Verfahrensverzögerung
geltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben  müsse; nur  
in besonderen  Ausnahmefällen könne insoweit  ein auf  die Sachrüge zu prü-
fender  Erörterungsmangel  vorliegen;  dafür  sei  maßgeblich,  daß  in  den  Ur-
teilsgründen  Umstände  festgestellt  sein müßten,  die für  das  Vorliegen  einer  
solchen  Verfahrensverzögerung  so  signifikant  seien,  daß  sie  den  Tatrichter
zur Prüfung des darin liegenden Verstoßes drängen.
 
 c)  Damit bestehen  zwischen den  Senaten im Ergebnis zwar  im ein-
zelnen  noch  unterschiedliche  Auffassungen  zur  sachlich-rechtlichen  Erörte-
r ungspflicht  bei  Anzeichen  für  eine  rechtsstaatswidrige  Verfahrensverzöge-
r ung.  Da  aber  keine  tragende  Divergenz  in  der  Frage besteht,  daß  für  den
Tatrichter  in  diesem  Bereich  überhaupt  eine  Erörterungspflicht  entstehen
kann,  ist  auch  die  Notwendigkeit  einer  Anrufung  des  Großen  Senats  nach
§ 132  Abs.  2  GVG  entfallen.  Dies  gilt  insbesonder e  deshalb,  weil  der
5. Strafsenat  nunmehr  zubilligt,  daß  im  Revisionsverfahren  der  Einwand  ei-
ner  r echtsstaatswidrigen  Verfahrensverzögerung  grundsätzlich  in  der  Form
einer  Verfahrensrüge (vgl.  BGHR  MRK Art.  6  Abs.  1  Satz  1 Verfahrensver-
zögerung 19) zu erheben ist, wobei allerdings die Anforderungen an den Re-
visionsvortrag (§  344 Abs. 2  Satz  2  StPO) nicht übersteigert  werden dürfen
( so  auch die Antwortbeschlüsse  des 1.  und des  2. Strafsenats).  Eine mögli-
cherweise  verbleibende  Divergenz  bezieht  sich  letztlich  nur  noch  auf  den
konkreten  Subsumtionsvorgang  und  die  Reichweite  der  sachlich-rechtlichen
Prüfungspflicht in zukünftigen Einzelfällen.  Zwischen  den Senaten steht  mit-
hin allenfalls eine unterschiedliche Bewertung zu beurteilender Sachverhalte,
jedoch keine - vom  Großen  Senat für  Strafsachen abstr akt  zu beantworten-
de - Rechtsfrage mehr im Streit.
 
2.  Nach  den  vorgenannten  Grundsätzen  hätte  es  im  vorliegenden
Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
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rung eingetreten  war.  Mit  dem  sehr  umfänglichen Geständnis  des Haupttä-
ters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Er mittlungen erfolgte und nach
den Urteilsgründen  die  Tatabläufe  und  die Tatbeteiligungen  anderer  umfas-
send aufdeckte, waren die Taten weitgehend geklärt, zumal auch der (nicht-
r evidierende) Mitangeklagte  P           ebenfalls  schon  im  Ermittlungsverfahren
geständig war. Der Angeklagte  war - jedenfalls spätestens  mit seiner  Inhaf-
tierung im Oktober 1998 - als  Tatbeteiligter bekannt. Die  Anklageschrift, die
der  Senat  als  Verfahrensvoraussetzung  von  Amts  wegen  zur   Kenntnis  zu
nehmen hatte, datierte gleichwohl erst vom Dezember 2001. Auf welche Um-
stände es zurückzuführen war, daß es erst nach über drei Jahren zur Ankla-
geerhebung kam, hätte deshalb im Hinblick auf den durch die weitgehenden
Geständnisse  bestimmten  Ermittlungsstand  unter  dem  Gesichtspunkt  einer
den  Strafverfolgungsbehörden  zuzur echnenden  beträchtlichen  Verfahrens-
verzögerung der Darlegung bedurft.  
 
Bei  der  Feststellung  einer  rechtsstaatswidrigen  Verfahrensver zöge-
r ung  muß  allerdings  immer  auch  die  Gesamtverfahrensdauer  in  Rechnung
gestellt  werden,  zumal  dur ch  eine  besondere  Beschleunigung  in  späteren
Verfahrensabschnitten  Verfahrensverzögerungen  in  anderen  Verfahrensab-
schnitten  kompensiert  werden  können  (BGHR  MRK  Ar t.  6  Abs.  1  Verfah-
r ensverzögerung 9;  StGB  §  46  Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17;  vgl.  auch
EGMR  wistra  2004, 177).  Der  Zeitraum zwischen Anklageerhebung  und  Ur-
teilsspruch,  der  wiederum  fast  ein  Jahr  und  fünf  Monate  in  Anspruch  ge-
nommen hat, ist hingegen seinerseits so lang, daß auch insoweit eine Darle-
gung  der  Ursachen  geboten  gewesen  wäre.  In  der  Zusammenschau  beider
Verfahrensabschnitte gilt dies in besonderem Maße. Es  war hier eine - aus
der Mitteilung der relevanten Verfahrenstatsachen und möglicherweise einer  
daran  anknüpfenden  Würdigung  bestehende  -  Erläuterung  dahingehend  u-
nerläßlich, warum trotz der fr ühzeitigen umfassenden Geständnisse das Ver-
fahren  insgesamt  fast  fünf  Jahre  bis  zum  erstinstanzlichen  Urteil  gedauert
hat. Dabei mag die Komplexität des Verfahrens und der Auslandsbezug nach
Osteuropa  eine  Rolle  spielen.  Andererseits  erschließt  sich  im  vorliegenden
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Fall nicht ohne weiteres, wie sich dieser Umstand auf den dann auch in der
Hauptverhandlung  geständigen  Angeklagten  ausgewirkt  haben  könnte,  der  
ersichtlich bereits frühzeitig von Mitangeklagten belastet worden war .
 
Diese  Prüfung  wird  der   neue  Tatrichter   nachzuholen  haben.  Einer  
Aufhebung der Feststellungen bedarf es hierfür aber  nicht, weil der neue Tat-
richter  zusätzliche  Feststellungen  zur  Verfahrensverzögerung  wird  treffen
können,  ohne  sich  zu  den bisherigen in  Widerspruch  zu  setzen.  Er  wird  zu-
dem  die  im  Revisionsrechtszug infolge  des dur chgeführten Zwischenverfah-
rens nach § 132 Abs. 3 GVG notwendig gewor dene weitere Verfahrensdauer  
in  Bedacht zu  nehmen haben -  dies freilich  nur  unter  den allgemeinen  Ge-
sichtspunkten des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Abur-
teilung  sowie  etwaiger  Belastungen  durch  die  lange  Verfahrensdauer  (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
 
 III.
 
Eine Erstreckung der  Aufhebung gemäß § 357 StPO auf  die nichtre-
vidierenden Mitangeklagten  kommt nicht in Betracht. Ein  Er örterungsmangel
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liegt bei diesen schon deshalb nicht vor, weil die insoweit maßgeblichen Dar-
stellungspflichten hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten in einem
nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil nicht bestehen.
 
 Harms          RiBGH Häger ist wegen          Raum
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert
Harms
 
Brause          Schaal


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