BGH,
Beschl. v. 11.11.2009 - 1 StR 547/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 547/09
vom
11. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass im Fall B.II.4 der
Urteilsgründe
1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen
Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und
2. betreffend die Mitangeklagte B. R. die tateinheitliche Verurteilung
wegen mittelbarer Falschbeurkundung
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt im Bundesgebiet in vier Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum
Missbrauch von Ausweispapieren, Beihilfe zur mittelbaren
Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Urteilsgründe)
wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels
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in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur
mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten führt im Fall
B.II.4 der Urteilsgründe auf die Sachrüge zum Wegfall
der Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im
Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2009
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
konsumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung
i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 -
5 StR 266/09), so dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung im Fall B.II.4 der
Urteilsgründe entfällt.
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b) Die im Fall B.II.4 der Urteilsgründe verhängte
Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und damit auch die
ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben Bestand. Die
Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Tat unberührt. Trotz der
Beschränkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall weiterhin
zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
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2. Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der
Urteilsgründe gemäß § 357 StPO auf
die nichtrevidierende Mitangeklagte B. R. zu erstrecken, da sie wegen
derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v. § 264 StPO
verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. § 357 Rdn. 8
m.w.N.). Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur
Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von
Ausweispapieren und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat
schließt auch im Fall der Mitangeklagten B. R. aus, dass die
Berichtigung des
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Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der
Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379).
Nack Elf Graf
Jäger Sander |