BGH,
Beschl. v. 11.11.2009 - 5 StR 380/09
5 StR 380/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt
ist und dass für die versuchte besonders schwere Brandstiftung
eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine
hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet.
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Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen,
für die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende
versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen
und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das
gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
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