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BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 StR 344/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 344/05
vom
11.10.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. u. 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.10.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Y. , V. und E. B.
wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart hinsichtlich der Verfallsanordnungen
dahin geändert, dass
a) die zu Lasten der Angeklagten V. und E. B. getroffenen
Verfallsanordnungen entfallen,
b) zu Lasten des Angeklagten D. B. der Verfall von
466.500 Euro und zu Lasten des Angeklagten Y. der Verfall
von 541.500 Euro angeordnet wird.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten Y. , V. und E. B. haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten D. B. und Y. wegen
umfangreicher Betäubungsmittelstraftaten zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen
von zehn Jahren bzw. sieben Jahren sechs Monaten sowie die Angeklag-
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ten V. und E. B. zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. fünf Jahren
sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es den Verfall verschiedener Geldbeträge
angeordnet. Die Rechtsmittel der Angeklagten Y. , V. und E. B.
erreichen mit der erhobenen Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnungen einen
Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 17.08.2005 unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Hinsichtlich der Verfallsanordnungen hat der Generalbundesanwalt folgendes
ausgeführt:
"Die zu Lasten des Angeklagten E. B. getroffene Verfallsanordnung
kann nicht bestehen bleiben. Sie muss insgesamt entfallen, da sie
sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Unter Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu verstehen,
dass tatsächlich 'etwas' erlangt ist; nicht erfasst ist, was der Täter nur erlangen
wollte; ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für
verfallen erklärt werden (BGH NStZ-RR 2001, 82 Nr. 2; Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 73 Rdnr. 9 m. w. N.). Die infolge Sicherstellung des
Rauschgifts zunichte gemachte Gewinnaussicht des Angeklagten E.
B. und des Mitangeklagten D B. konnte daher nicht für verfallen
erklärt werden.
Für den Verfall des Wertersatzes nach § 73 a Satz 1 StGB war ebenfalls
kein Raum. Zwar erfolgt Wertersatzverfall, soweit der Verfall nicht möglich
ist, jedoch wird vorausgesetzt, dass der Täter zunächst 'etwas' im
Sinne des § 73 StGB erlangt hat (BGH NStZ 2003, 198, 199).
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Die zu Lasten des Angeklagten E. B. getroffene Verfallsanordnung
kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden,
dass er als Mitglied der 'Marihuana-Bande' in erheblichem Maße Mitverfügungsgewalt
über beträchtliche Geldbeträge hatte (UA S. 17, 32).
Denn der Beschwerdeführer ist wegen der sonstigen ihm zur Last gelegten
Straftaten freigesprochen worden (UA S. 37; vgl. BGHSt 28, 369
- unten -).
Die zu Lasten des Angeklagten V. getroffene Anordnung des Verfalls
von 58.500,00 € kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das im Fall 31
transportierte Rauschgift (13 kg Marihuana) wurde beschlagnahmt. Dass
der Angeklagte V. sonst Mitverfügungsgewalt an Rauschgifterlösen
erlangt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, wäre
auch unbeachtlich (vgl. wiederum BGHSt 28, 369).
Bei der zu Lasten des Angeklagten Y. getroffenen Verfallsanordnung
hat das Landgericht die gesamtschuldnerische Haftung dieses Beschwerdeführers
zusammen mit den Angeklagten D. B. und
V. berücksichtigt und aufgrund der (im Fall 31 nicht erlangten) Mitverfügungsgewalt
des Beschwerdeführers einen Betrag von 58.500,00 € in
Ansatz gebracht (UA S. 55). Da sich die Gewinnerwartung im Fall 31
nicht realisiert hat, konnten die für diesen Fall zu erwartenden Rauschgifterlöse
in Höhe von 58.500,00 € auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Gesamtschuldnerschaft (vgl. dazu Nack GA 2003, 880 - oben -) in
Ansatz gebracht werden.
Was die Verfallsanordnung zu Lasten des Angeklagten Y. im Übrigen
angeht, tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts, er
habe in den sonstigen Fällen wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über
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die Rauschgifterlöse gehabt, so dass auf der Grundlage der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Recht Gesamtschuldnerschaft (gemeinsam
mit dem Angeklagten D. B. ) angenommen werden
durfte. Dies rechtfertigte es, von einer gesamtschuldnerischen Haftung
des Angeklagten Y. in Höhe von rechnerisch 581.500,00 € auszugehen.
Im Fall 30 ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass
10 kg Ecstasy auch gewinnbringend verkauft werden konnten, doch versteht
sich dies von selbst.
Den Erwägungen des Landgerichts zur Verfallsanordnung gegen den
Angeklagten Y. ist zu entnehmen, dass es den für verfallen zu erklärenden
Betrag gemäß § 73 c StGB um 40.000,00 € ermäßigen wollte.
Die Verfallsanordnung bedarf daher lediglich insofern der Berichtigung,
als von dem für verfallen erklärten Betrag von 600.000,00 € ein Betrag
von 58.500,00 € (für den Fall 31 der Urteilsgründe) abzuziehen sind.
Demgemäß ist der Ausspruch über den Verfall zu Lasten des Angeklagten
Y. dahin zu berichtigen, dass in seinem Fall 541.500,00 € für verfallen
erklärt werden.
Soweit der Ausspruch über den Verfall (von Wertersatz) den Angeklagten
D. B. betrifft, ist er i. S. des § 357 StPO von den gleichen
Rechtsfehlern betroffen, die zur Aufhebung der Verfallsanordnung gegen
die Angeklagten V. und E. B. führen müssen. Im Fall des
Angeklagten D. B. rechtfertigt sich aufgrund der Erwägungen
zur Verfallsanordnung und zur Anwendung des § 73 c StGB eine Ermäßigung
des Verfallsbetrags von 660.000,00 € um 135.000,00 € sowie
58.500,00 €, so dass im Ergebnis ein Verfall in Höhe von 466.500,00 €
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auszusprechen ist. Der Zurückverweisung an das Landgericht bedarf es
bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
Die Verfallsanordnungen gegen den Angeklagten D. B. und
den Angeklagten Y. stehen nur scheinbar in einem Missverhältnis. Im
Falle des Angeklagten Yakar hat die Strafkammer aus rechtlich nicht
angreifbaren, wenn auch schwer nachvollziehbaren Erwägungen lediglich
eine Ermäßigung des Verfallsbetrags um 40.000,00 € für gerechtfertigt
gehalten, während sie dem Angeklagten D. B. einen Betrag
von 150.000,00 € gut gebracht hat".
Dem schließt sich der Senat an.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf


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