BGH,
Beschl. v. 11.10.2006 - 4 StR 340/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 340/06
vom
11.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11.10.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 3. April 2006
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II 4 der Urteilsgründe der falschen uneidlichen Aussage
schuldig ist,
2. im Ausspruch über die im Fall II 4 der
Urteilsgründe erkannten Einzelstrafe und im
Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage
in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit
mit versuchter Strafvereitelung, wegen Betruges und wegen mittelbarer
Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
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Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge führt zur Änderung des
Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe dahin, dass die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter
Strafvereitelung entfällt.
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der
Angeklagte vor der Falschaussage beim Ermittlungsrichter am 25. April
2005 bereits bei seiner richterlichen Vernehmung vom 13.10.2000 als
Zeuge zugunsten seines Freundes F. falsch ausgesagt. Dadurch hatte er
sich der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit vollendeter
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 258 Rdn. 5)
Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wäre im
Fall wahrheitsgemäßer Angaben bei der zweiten
richterlichen Vernehmung aufgedeckt worden. Insoweit greift zugunsten
des Angeklagten die Vorschrift des § 258 Abs. 5 StGB ein,
wonach wegen Strafvereitelung nicht bestraft wird, wer durch die Tat
zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft
wird.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
der im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafe. Darüber hinaus kann diese Einzelstrafe auch
deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht
erkennen lassen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines
Aussagenotstands nach § 157 Abs. 1 StGB geprüft hat.
Hätte der Angeklagte bei seiner zweiten richterlichen
Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt, so
hätte er sich zugleich der bei der ersten richterlichen
Vernehmung begangenen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit
Strafvereitelung bezichtigen müssen, von der ein
strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist
daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei seiner
Falschaussage vom 25. April 2005
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auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Dass die
Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige
oder wesentliche Beweggrund für die falsche Aussage war, setzt
§ 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1
Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird § 157
StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand
durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung
schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH
StV 1995, 249 m.w.N.).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der
Gesamtfreiheitsstrafe von der Höhe der aufgehobenen
Einzelstrafe beeinflusst ist; er hebt daher auch den
Gesamtstrafenausspruch auf.
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Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |