BGH,
Beschl. v. 11.10.2006 - 5 StR 391/06
5 StR 391/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.10.2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 21. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend
abgeändert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von
Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel
ermäßigt. Ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und
der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse
auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen
schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen
dürfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs Monate der
gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
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Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und
den Straf-
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ausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der
Maßregel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die
Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24.08.2006
ausgeführt:
„Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat
einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den
Vorwegvollzug eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor
der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat.
Hierfür ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausgeführt hat - nach den Feststellungen auf UA S. 44 f. kein
Raum, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der geständige,
krankheitseinsichtige und therapiewillige Beschwerdeführer
durch den Vollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe für
die erfolgreiche Durchführung der späteren
Maßregel nach § 64 StGB zunächst
’weichgeklopft’ werden müsste. Die vom
Landgericht hierfür angeführten Erwägungen
sind allesamt abstrakt, pauschal und für sich betrachtet nicht
aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den
höchstrichterlichen Begründungsanforderungen zur
Rechtfertigung einer auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten
Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,
leichtere 10). Da der Beschwerdeführer nach den
UrteilsFeststellungen einerseits Motivationsbereitschaft zur
Durchführung einer Therapie
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aufweist, andererseits weitere tragfähige konkret fassbare
Aspekte für ein Vorgehen nach § 67 Abs. 2 StGB vom
Landgericht weder angeführt noch sonst ersichtlich sind,
bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und Entscheidung.“
Dem schließt sich der Senat an.
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Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger |