BGH,
Beschl. v. 11.9.2003 - 2 StR 230/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 230/03
vom
11.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 11.09.2003
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 10. Januar 2003 aufgehoben:
a) im Einzelstrafausspruch bezüglich des Totschlags und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
(Einzelfreiheitsstrafe:
elf Jahre und sechs Monate) und wegen Unterschlagung in Tateinheit
mit Erwerb sowie Führen einer Schußwaffe ohne
erforderliche Erlaubnis
(Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und sechs Monate) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat
mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg: der Einzelstrafausspruch
wegen Totschlags und damit auch der Gesamtstrafenausspruch
haben keinen Bestand, da die Ausführungen des Tatrichters bei
der
Prüfung eines besonders schweren Falles des Totschlags
(§ 212 Abs. 2 StGB)
rechtlichen Bedenken begegnen. Im übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der
Angeklagte im
Wald einen Jäger, der ihm den Weg zu Pilzen versperrte, mit
einem Messer.
Hierbei stach er ca. 50 Mal auf das Opfer ein, wobei das Landgericht
zugunsten
des Angeklagten davon ausging, daß bereits der erste mit
direktem Tötungsvorsatz
geführte Stich tödlich war. Nach dem Tod des Opfers
nahm der
Angeklagte dessen Gewehr in Zueignungsabsicht an sich.
Der Angeklagte handelte bei der Ausführung der Tat im Zustand
erheblich
verminderter Schuldfähigkeit; seine
Steuerungsfähigkeit war erheblich eingeschränkt,
aber nicht aufgehoben. Nach Auffassung des Landgerichts weise
die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten paranoide und
schizoide Züge auf,
die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen seien und
das
Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreichen
würden. Dieser Zustand
sei keineswegs nur vorübergehender Natur, sondern
länger andauernd.
Das Landgericht bejahte die Voraussetzungen des Totschlags, verneinte
aber Mordmerkmale im Ergebnis. Es nahm hierbei an, daß der
Angeklagte objektiv
aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, er sich aber
letztlich im
Hinblick auf seine paranoide Persönlichkeitsstruktur nicht der
Umstände bewußt
gewesen sei, die den Antrieb zum Handeln sittlich besonders verwerflich
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machen. Deshalb würden die subjektiven Voraussetzungen des
Merkmals
"niedrige Beweggründe" fehlen. Das Mordmerkmal "grausam"
lehnte der Tatrichter
aus objektiven und subjektiven Gründen ab. Objektiv liege
Grausamkeit
nicht vor, da zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden
müsse,
daß bereits der erste Messerstich tödlich gewesen
sei, so daß das Opfer nicht
besonders starke Schmerzen oder Qualen erlitten habe. Es fehle aber
auch an
den subjektiven Voraussetzungen, da in Anbetracht der affektiven
Erregung
und der ursächlichen Persönlichkeitsstörung
nicht davon ausgegangen werden
könne, er habe mit dem Bewußtsein grausamer
Tatausführung gehandelt.
Im Rahmen der Strafzumessung lehnte das Landgericht zunächst
einen
minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) - auch unter
Berücksichtigung
des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB -
rechtsfehlerfrei ab. Bei
der Prüfung eines besonders schweren Falles des Totschlags
(§ 212 Abs. 2
StGB) war sich das Landgericht bewußt, daß die
Nähe zu einem Mordmerkmal
zur Bejahung des § 212 Abs. 2 StGB nicht ausreicht, sondern
vielmehr schulderhöhende
Umstände hinzukommen müssen, die besonderes Gewicht
haben.
Diese sah der Tatrichter in der Nähe zu zwei Mordmerkmalen
("grausam" und
"aus niedrigen Beweggründen"), um dann auszuführen:
"Obwohl damit die Nähe zu zwei Mordmerkmalen und gleichsam
besonders
schulderhöhende Momente vorlägen, mußte die
Annahme eines
besonders schweren Falles des Totschlags bei Gesamtwürdigung
aller
objektiven und subjektiven Umstände aus dem Grund scheitern,
daß
diese Nähe der Tat zum Mord auf der paranoiden
Persönlichkeitsstörung
des Angeklagten beruht, der infolge dessen im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB
handelte. Somit können die niedrigen
Beweggründe und die brutale Art der Tatausführung dem
Angeklagten
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nicht mit dem einen besonders schweren Fall begründenden
Gewicht
vorgeworfen werden, da der Angeklagte nicht voll umfänglich in
der Lage
war, die tatauslösenden Wut- und Rachegefühle
willensmäßig zu
steuern, denn bei dem Angeklagten war die Steuerungsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt. Es würde in der Regel dem
Schuldprinzip widersprechen,
wollte man den Täter, der aus subjektiven Gründen
nicht wegen
Mordes verurteilt werden kann, wegen der Nähe der objektiv
vorliegenden
Motive zu den niedrigen Beweggründen im Sinne des §
211 StGB
auf dem Umweg über den besonders schweren Fall des Totschlages
mit
der dem Mörder zugedachten Strafe belegen (vgl. BGH NStZ 1981,
258). Ausscheiden mußte schließlich auch die
Möglichkeit, den Strafrahmen
des besonders schweren Falles gemäß § 212
Abs. 2 StGB lediglich
nach § 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen.
Aufgrund der Ablehnung eines besonders schweren Falles wegen der
eine andere schwere seelische Abartigkeit darstellenden paranoiden
Persönlichkeitsstörung kam nunmehr jedoch eine
Milderung des daraufhin
einschlägigen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach
den §§ 21,
49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht. Denn der Umstand der erheblich
verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten wurde bereits bei
der
Strafrahmenbestimmung herangezogen und ist damit für eine
weitere
Strafrahmenverschiebung verbraucht. Bei Verneinung eines besonders
schweren Falles aufgrund der erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit
allein oder mit weiteren Umständen kommt entsprechend dem
Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige
Strafrahmenverschiebung
durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21,
49 Abs. 1
StGB nicht mehr in Frage (vgl. BGH NStZ 1986, 312; Stree in
Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 50 Rdn. 7;
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
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§ 50 Rdn. 2). Denn andernfalls würde eine mit dem
Regelungszweck
des § 50 StGB nicht vereinbare Doppelverwertung von
Strafzumessungstatsachen
in Bezug auf die Strafrahmenwahl ermöglicht.
Zur Ahndung der Tat reichte mithin der Regelstrafrahmen des
Totschlagtatbestandes
aus, so daß gemäß § 212 Abs. 1
StGB für die Tat
von einem Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren auszugehen
war."
3. Diese Ausführungen des Tatrichters begegnen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nur unter
"Verbrauch" (§ 50 StGB) des vertypten Milderungsgrundes
(§ 21 StGB) einen
besonders schweren Fall des Totschlags verneint. Es kann hierbei
dahinstehen,
ob im vorliegenden Fall überhaupt grundsätzlich an
die Nähe zu zwei
Mordmerkmalen gedacht werden kann, da das Mordmerkmal "grausam" nicht
lediglich aus subjektiven Gründen ausscheidet, sondern auch
objektiv nicht
gegeben ist, wenn man die zugunsten des Angeklagten getroffenen
Feststellungen,
daß bereits der erste Messerstich tödlich war,
konsequent beachtet. Es
bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders
schweren
Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung
des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter
anderem Gribbohm
in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986,
1699,
1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall -
Gesamtwürdigung, unvollständige
11).
Der Rechtsfehler des Landgerichts ist darin zu sehen, daß es
nicht erkannt
hat, daß hier nicht der vertypte Milderungsgrund der
erheblich verminderten
Steuerungsfähigkeit als Folge der
Persönlichkeitsstörung an sich zur
Verneinung eines besonders schweren Falles des Totschlags
führt, sondern
daß bereits die tatsächlichen Umstände aus
dem Umkreis des besonderen ge-
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setzlichen Milderungsgrundes die Annahme eines besonders schweren Falles
ausschließen. Die paranoide
Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die zur
Verneinung der subjektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale
geführt hat,
läßt auch die "Nähe" zu diesen
Mordmerkmalen entfallen. Es fehlt die besondere
Verwerflichkeit, die die Tat in ihrem Unwert zurechenbar mit Mord auf
eine
Ebene hebt. Der Tatrichter durfte daher nicht zunächst
gedanklich die Voraussetzungen
des § 212 Abs. 2 StGB bejahen, um dann in die Prüfung
einzutreten,
ob dieser Strafrahmen gemäß §§ 21,
49 Abs. 1 StGB zu mildern ist oder,
ob mit der Folge des § 50 StGB von einem besonders schweren
Fall unter
"Verbrauch" eines vertypten Milderungsgrundes abzusehen ist. Er
hätte vielmehr
bedenken müssen, daß bereits die paranoide
Persönlichkeitsstörung des
Angeklagten hier der Bejahung des § 212 Abs. 2 StGB
entgegenstand und daß
er dann an einer weiteren Milderung nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB nicht gehindert
war (vgl. auch Horstkotte, Festschrift für Eduard Dreher 1977
S. 265, 278).
Aus der vom Tatrichter angeführten Entscheidung (BGH NStZ 1981,
258) ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort betont,
daß die
Nähe des objektiven Sachverhalts zum Mord dann kaum zur
Anwendung des
§ 212 Abs. 2 StGB führen kann, wenn die zur
Aburteilung stehende Tötung
gerade in einer besonderen die Mordqualifikation
ausschließenden Persönlichkeitsstruktur
ihre charakteristische Prägung findet, ohne daß in
dem Sachverhalt
gravierende sonstige Besonderheiten gegeben sind, die eine lebenslange
Freiheitsstrafe nahelegen. Abgesehen davon, daß diese
Entscheidung keinen
Fall betrifft, in dem - wie hier - das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21
StGB bejaht wurde, macht sie jedoch gerade deutlich, daß die
Umstände, die
zur Verneinung von Mordmerkmalen geführt haben, auch die
Verneinung der
Nähe zu Mordmerkmalen - damit auch des § 212 Abs. 2
StGB - nahe legen.
Ansonsten käme man unter Verstoß gegen das
Schuldprinzip auf dem Umweg
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über die Bejahung der Voraussetzungen des § 212 Abs.
2 StGB zu einem dem
Mörder zugedachten Strafrahmen.
Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Würde die
Auffassung des
Tatrichters zutreffen, hätte sich der Angeklagte bei Annahme
von Mord besser
gestellt; denn der gemäß §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des
§ 211 StGB beträgt drei bis fünfzehn Jahre
Freiheitsstrafe und liegt damit unter
dem vom Landgericht angewandten Regelstrafrahmen des § 212
Abs. 1 StGB
(fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe). Es ist
deshalb auch nicht ohne weiteres
verständlich, daß das Landgericht - ausgehend von
seinem unzutreffenden
Ausgangspunkt - ohne nähere Begründung die dem
Angeklagten gegenüber
dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB günstigere
Möglichkeit einer
Milderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 2 StGB
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
StGB (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78)
abgelehnt
hat. Hierauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an, da bereits
die Verneinung
eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) unter
"Verbrauch" des vertypten Milderungsgrundes (§ 21 StGB) bei
der gegebenen
Sachlage rechtsfehlerhaft war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
für den Totschlag verhängte
Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten auf diesem
Rechtsfehler beruht.
Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe
nach sich.
Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler
nicht berührt und können daher bestehen bleiben.
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Der Senat schließt aus, daß sich der Rechtsfehler
auf die weitere Einzelstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten und auf die Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ausgewirkt
hat.
Durch die Teilaufhebung des Urteils und entsprechende
Zurückverweisung
der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ist die ebenfalls
eingelegte
Kostenbeschwerde gegenstandslos geworden.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Otten
wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert
Rissing-van Saan
Rothfuß Fischer |