BGH,
Beschl. v. 11.9.2007 - 3 StR 330/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 330/07
vom
11.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3.
auf dessen Antrag - am 11.9.2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 22. März 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer
Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai
1999 und des Amtsgerichts Meldorf vom 31. Mai 1999 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten
mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs
dahin, dass die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich
dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend
dargelegt hat.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Das Landgericht hat es ausdrücklich als
strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei jeder der
drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Auch wenn
es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich möglich ist, verjährte Taten
bei der Strafzumessung - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht
- zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben
11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das
Landgericht ohne die strafschärfende Verwertung der
tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des
angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrügen sowie die
Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem
weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision als fehlerhaft
beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls Auswirkungen auf den
Strafausspruch haben.
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Becker Miebach von Lienen Hubert Schäfer |