BGH,
Beschl. v. 11.9.2007 - 5 StR 388/07
5 StR 388/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.9.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen
Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19
Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger
Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen
freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg hat.
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Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung
nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im
Hinblick auf die für die Urkundenfälschungen
verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30
Tagessätzen) die gesonderte Verhängung einer
Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht
kommt.
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Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich
erörtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten
Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende
Gesamtfreiheitsstrafe - aus Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr,
sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und
dreimal drei Monaten - noch zur Bewährung hätte
ausgesetzt werden können und deswegen die Bildung einer
einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint
(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung,
nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2).
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Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
eröffneten Strafzumessungsentscheidung drängte sich
hier besonders auf, um einen angemessenen Härteausgleich
für die an sich gebotene, aber durch die Vollstreckung einer
Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu
ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen
Urkundenfälschung zugrunde liegen, beging der Angeklagte
sämtlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten
in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geldstrafe. Die Tatzeiten der
uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Betrug lagen nach dieser
Verurteilung, aber vor der - ebenfalls wegen Taten nach dem
vorgenannten Urteil erfolgten - Verurteilung vom 30. März 2006
zu den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen
der vollständigen Vollstreckung keine Zäsurwirkung
mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1
Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung einer
Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen
für die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat
aber nicht ausreichend bedacht, in welcher Form der durch die getrennte
Aburteilung entstandene Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem
Grundsatz, dass der Angeklagte in diesem Fall weder besser noch
schlechter gestellt werden sollte als bei gemeinsamer Verhandlung (vgl.
hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 14; § 55
Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landgericht
den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick nehmen
müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche
Vollstreckung der
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Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende
Bildung einer Gesamtgeldstrafe und einer - wohl noch
bewährungsfähigen - Gesamtfreiheitsstrafe entgangen.
Dieser Nachteil kann durch die Verhängung einer gesonderten
Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgeglichen
werden.
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