BGH,
Beschl. v. 12.4.2000 - 2 StR 112/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 112/00
vom
12. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. April 2000 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 28. September 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
die Urteilsformel dahin geändert, daß das Wort
"gefährlicher" wegfällt, und dahin ergänzt,
daß auch die Urteile des Amtsgerichts -
Jugendschöffengerichts - Limburg vom 19. Juni 1996 - 5 Js
1776.7/96 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 Js 8336.0/97 - in die
Verurteilung einbezogen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2
Einbeziehung 7).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Niemöller Bode Otten
Solin-Stojanovic Rothfuß |