BGH,
Beschl. v. 12.4.2005 - 3 StR 100/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/05
vom
12.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.04.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 23. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen
Körperverletzung und wegen
Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
die er
auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts
stützt. Das
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit
unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Insbesondere beschwert es diesen nicht, daß das
Landgericht
das Mordmerkmal der Heimtücke mit der angesichts der
festgestellten Umstände
der Tat nicht ohne weiteres einleuchtenden Begründung verneint
hat, der
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Angeklagte sei der Geschädigten, was diese erkannt habe, in
feindseliger Weise
offen entgegengetreten.
3. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obwohl die
Bemessung der Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,
die das
Landgericht wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher
Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe)
verhängt hat, rechtsfehlerhaft begründet
ist. Zum einen ist es von einer unzutreffenden Untergrenze des nach
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten
Strafrahmens für versuchten
Totschlag von drei anstatt von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Zum
anderen hat es bei der konkreten Strafzumessung zu Lasen des Angeklagten
berücksichtigt, "daß er überaus brutal
vorgegangen ist und auf die schon wehrlos
am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat,
worin eine
erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt". Diese
Erwägungen sind
im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
StGB bedenklich,
weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die
angestrebte
Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie
Gewalteinwirkungen gegen
dessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst
strafschärfend angelastet.
Auch beim Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers
würde der
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Senat gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der
Aufhebung des Strafausspruchs
absehen, da die Strafe angesichts der festgestellten Tatfolgen sowie
der Nähe
der Tat zum Mordmerkmal der Heimtücke und zur Vollendung
angemessen ist.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |