BGH,
Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 13/05
vom
12.4.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am
12.04.2005 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten Inga P. wird das
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2004, soweit
es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten,
mit
welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Ehemann der Angeklagten, der
Mitangeklagte Zidrunas Pe. , in drei Fällen in Belgien jeweils
500 g Heroin,
das zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war.
Das Heroin wurde nach Deutschland eingeführt und in den
Fällen II. 3 und 4
zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und ihres
Ehemannes
gelagert. Dort holten die Mitangeklagten Svajunas Pe. und Arunas
T. die Betäubungsmittel jeweils ab und
veräußerten sie gewinnbringend an
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einen festen Abnehmerkreis. Die Angeklagte wollte "den ihr zustehenden
Anteil
am Gewinn" aus den Drogengeschäften für die
Behandlung ihrer Kinderlosigkeit
einsetzen. Zu den jeweiligen Tatbeiträgen der Angeklagten hat
das Landgericht
folgendes festgestellt:
- Am 1. Juli 2003 führte der Ehemann der Angeklagten das
Heroin in einem
Pkw nach Deutschland ein. Während der Einfuhrfahrt hielt die
Angeklagte
telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, wobei dieser sie über
"den Stand
der Dinge" informierte. Außerdem "vertröstete" die
Angeklagte Abnehmer der
Betäubungsmittel (Fall II. 3).
- Am 26. Juli 2003 fuhr die Angeklagte selbst mit einem für
den Betäubungsmittelschmuggel
präparierten Pkw nach Belgien und überbrachte ihrem
Ehemann Bargeld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Sie
übernahm sodann
von ihrem Ehemann das erworbene Heroin und führte es am
darauffolgenden
Morgen in dem präparierten Fahrzeug nach Deutschland ein (Fall
II. 4).
- Am 1. August 2003 fuhr der Ehemann der Angeklagten erneut nach
A. , um Heroin zu erwerben. Während dieser Fahrt, bei welcher
er das zwischenzeitlich
auf die Angeklagte zugelassene präparierte Fahrzeug benutzte,
hielt er telefonisch Kontakt zur Angeklagten, die ihrerseits
Informationen an
den Mitangeklagten Svajunas Pe. weitergab. Anläßlich
der tags darauf
erfolgten Einfuhrfahrt wurde der Ehemann der Angeklagten nach dem
Grenzübertritt
festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II. 5).
2. Diese Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung der
Angeklagten we-
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gen täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge nicht; in den Fällen II. 3 und 5
hält auch die tateinheitliche
Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit oder einer
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als
Mittäterschaft oder als Beihilfe
zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen
über diese Beteiligungsformen.
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können
sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der
Tatbeteiligung
und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so
daß Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten
abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; BGHR BtMG
§ 29
Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Dabei deutet eine ganz untergeordnete
Tätigkeit
schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist
(st. Rspr.; BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N. und Einfuhr
21). Mittäterschaft
kommt hingegen vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle
eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG
§ 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39).
a) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen,
daß die Angeklagte
in allen Fällen lediglich Gehilfin des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
war. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen,
inwieweit
die Tatbeiträge der Angeklagten bestimmenden Einfluß
auf die Drogengeschäfte
der Mitangeklagten hatten. An den Umsatzgeschäften selbst war
die
Angeklagte nicht beteiligt. In den Fällen II. 3 und 5 bestand
ihr Tatbeitrag darin,
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während der Einfuhrfahrten telefonischen Kontakt zu ihrem
Ehemann und - im
Fall II. 3 - überdies zu Abnehmern der Drogen zu halten. Den
Inhalt dieser Gespräche
hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, so daß an Hand der
Urteilsgründe
nicht nachvollzogen werden kann, ob der jeweilige Informationsaustausch
mit
der Angeklagten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
darstellte. In den Fällen II. 3 und 4 könnte zwar das
festgestellte
Aufbewahren des Rauschgifts, das gewinnbringend
veräußert werden sollte,
ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen
Handeltreibens bereits
für sich genommen rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben
42). Aber auch insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, ob
die Angeklagte
eigene Verfügungsmacht an den nur vorübergehend in
der ehelichen Wohnung
verwahrten Betäubungsmitteln hatte oder ob sie etwa nur deren
Aufbewahrung
durch ihren Ehemann duldete (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 35). Ebensowenig vermögen die im Fall II. 4
festgestellten Kuriertätigkeiten
der Angeklagten bislang ein täterschaftliches Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu belegen. Auch insoweit ist dem Urteil
hinsichtlich des
Vorwurfs des Handeltreibens ein selbständiges,
eigenverantwortliches, vom
Willen zur Tatherrschaft getragenes Handeln der Angeklagten nicht zu
entnehmen.
Nach den Feststellungen des Urteils war die Angeklagte bei
Durchführung
der Kurierfahrten vielmehr "nicht die treibende Kraft, sondern handelte
mehr oder weniger auf Weisung ihres Ehemannes" (UA 18).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist in den
Fällen
II. 3 und 5 auch die (tateinheitliche) Annahme von
mittäterschaftlicher unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht
gerechtfertigt.
Der Tatbeitrag der Angeklagten erschöpfte sich in diesen
Fällen in Bezug
auf die Einfuhr der Betäubungsmittel darin, den telefonischen
Kontakt zum
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Angeklagten zu halten. Inwieweit dieser Tatbeitrag Ausdruck einer
Tatherrschaft
oder eines Willens zur Tatherrschaft der Angeklagten war, kann in
Ermangelung
der Mitteilung des Inhalts der Gespräche dem Urteil nicht
entnommen
werden.
Anders verhält es sich allerdings bei der Einfuhrfahrt im Fall
II. 4. Hier
hat die Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln
eigenhändig vollständig erfüllt, so
daß in diesem Fall gegen
die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlicher
Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge nichts zu erinnern ist (vgl. BGHSt 38,
315).
3. Wegen der tateinheitlichen Verurteilung kann auch im Fall II. 4 die
für
sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr
von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht
aufrechterhalten werden (vgl.
Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 353 Rdn. 7). Die Sache
muß deshalb insgesamt
neu verhandelt und entschieden werden, da nicht
auszuschließen ist, daß
weitere Feststellungen getroffen werden können, die insgesamt
ein mittäterschaftliches
Handeln der Angeklagten belegen können. Der neue Tatrichter ist
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dabei nicht an die zum Nachteil der Mitangeklagten getroffenen
Feststellungen
gebunden, sondern wird auch insoweit eigene Feststellungen zu treffen
haben.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |