BGH,
Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 306/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 306/05
vom
12.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.08.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten
des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der
Hauptverhandlung
kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung
gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet
diese Wendung
allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache
nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der
Generalbundesanwalt
- die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch
im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
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