BGH,
Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 317/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 317/05
vom
12.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12.08.2005
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera
a) im Schuldspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung und des
Computerbetrugs
in fünf Fällen;
b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren
Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe
"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet
verworfen.
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Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der
Urteilsgründe wegen
schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3
Buchstaben a
und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat
vorsätzlich körperlich
schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat.
Tateinheitlich
hierzu hat das Landgericht eine gefährliche
Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es
die
tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten
Körperverletzung ausdrücklich
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies
war rechtsfehlerhaft,
weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu
Grunde liegende
abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der
vorsätzlichen
konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b StGB verdrängt
wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt
allerdings nicht für den Grundtatbestand der
vorsätzlichen Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante
der Gesundheitsbeschädigung
weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung
gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung
gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich
Senatsbeschluss
vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche
Körperverletzung steht in
Tateinheit zum schweren Raub.
2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB hätte
dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden
dürfen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler
bei der
Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht
Jahren
und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Ange-
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klagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das
Landgericht
bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von
einem
Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn
Jahren ausgegangen
ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des
Strafrahmens
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf
Jahre und sieben Monate.
3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind
daher neu
zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet
im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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