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BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.8.2005 - 2 StR 317/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 317/05
vom
12.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12.08.2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera
a) im Schuldspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbetrugs
in fünf Fällen;
b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren
Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe
"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet
verworfen.
- 3 -
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe wegen
schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a
und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich
schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich
hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die
tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfehlerhaft,
weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende
abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen
konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt
wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt
allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung
weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss
vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in
Tateinheit zum schweren Raub.
2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hätte
dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dürfen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der
Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren
und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Ange-
4 -
klagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht
bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem
Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen
ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate.
3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu
zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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