BGH,
Beschl. v. 12.8.2008 - 3 StR 260/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 260/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 12. August 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. November 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
(Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Beihilfe zu deren Einfuhr" in zwei Fällen sowie wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete,
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat
die konkurrenzrechtlichen Auswirkungen einer von ihm als
möglich festgestellten Sachverhaltsvariante verkannt.
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Nach den Feststellungen führte der Angeklagte im Fall II. 1
der Urteilsgründe mit seinem Pkw und vier anderen Personen
eine Einkaufsfahrt nach Rotterdam durch. Nachdem zwei der Mitfahrer 50
Gramm Heroin zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben
hatten, brachte der den Pkw selbst steuernde Angeklagte seine Mitfahrer
und die Betäubungsmittel nach Düsseldorf
zurück. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen,
ob auch der Angeklagte bei dieser Einkaufsfahrt selbst Heroin
für den Eigenkonsum oder zum Zwecke des gewinnbringenden
Weiterverkaufs erworben hatte. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe
verkaufte der Angeklagte etwa zwei Wochen nach der Einkaufsfahrt rund
acht Gramm Heroin gewinnbringend.
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Danach besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte das im
Fall II. 2 der Urteilsgründe veräußerte
Heroin im Rahmen des von Fall II. 1 erfassten Geschehens in Rotterdam
zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und sodann in
die Bundesrepublik eingeführt hat. In diesem Falle
wären die beiden, den Fällen II. 1 und 2 zugrunde
liegenden Handlungen rechtlich
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als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Ausgehend vom
(weiten) Begriff des Handeltreibens erfasst die Rechtsfigur der
Bewertungseinheit alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb
desselben Betäubungsmittels richten (st. Rspr.; vgl. BGH
NStZ-RR 2008, 88; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 134/03; Weber,
BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 436 ff. m. w. N.).
Der Angeklagte hätte somit bereits mit dem Erwerb und der
Einfuhr des Heroins den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die
zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge des Heroins
erfüllt gehabt. Die nachfolgende
Veräußerung des Betäubungsmittels oder
eines Teils davon wäre daher ein weiterer
unselbständiger Teilakt der Bewertungseinheit. Dies
hätte zur Folge, dass die im Rahmen desselben
Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - der zum Zwecke
des gewinnbringenden Weiterverkaufs erfolgte Erwerb in Rotterdam, die
Einfuhr und die Veräußerung in Düsseldorf -
keine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes darstellten, sondern
nur als eine Tat des Handeltreibens anzusehen wären (vgl.
Weber aaO §§ 29 ff. Rdn. 411, 440). Dieses
stünde hier mit der vom Angeklagten verwirklichten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der den
beiden Mitfahrern geleisteten Beihilfe zu deren Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit. Damit
erweist sich die Ansicht der Strafkammer, ihre (alternative) Annahme,
der Angeklagte habe in Rotterdam selbst kein Heroin gekauft,
könne ausschließlich zu seinen Gunsten wirken (UA S.
25), als rechtsirrig.
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Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe erfasst auch die beiden zugehörigen
Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über
die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf in diesem Umfang
neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Der Senat weist darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen im
Fall II. 1 der Urteilsgründe - aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -
rechtlich eine in Mittäterschaft begangene Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezüglich
des von den Mitfahrern erworbenen Heroins nahe gelegen hätte.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |