BGH,
Beschl. v. 12.12.2000 - 4 StR 458/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 458/00
vom
12. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 9. Dezember 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe statt wegen
Diebstahls wegen Betruges verurteilt wird,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellugen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Hehlerei
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
(Einzelstrafen: sechs Jahre und sechs Monate sowie drei Jahre und sechs
Monate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
Änderung des Schuldspruchs in einem der abgeurteilten
Fälle und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte
nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlaßte er den
gesondert verfolgten Peter H. , sich bei einem Autohändler
unter Vorspiegelung einer Probefahrt ein bestimmtes, hochwertiges
Fahrzeug zu entleihen. Dieses brachte er, wie mit H. vereinbart,
anläßlich eines fingierten Auffahrunfalls
während dieser "Probefahrt" an sich, indem er einen
Überfall auf H. vortäuschte, und
veräußerte es später.
Der Angeklagte hat den Besitz des Fahrzeugs somit nicht durch Bruch
fremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung erlangt. Die
Übergabe des Autos zu der vermeintlichen Probefahrt stellte
nicht nur eine Lockerung des Gewahrsams dar, sondern eine
Vermögensverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom
27. Februar 1996 - 1 StR 66/96). Der Autohändler
wußte nicht, wohin die angebliche Probefahrt gehen sollte; er
hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr an dem Auto. Die
Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar
zum Schadenseintritt, da H. von Anfang an vorhatte, dieses dem
Angeklagten zu übergeben.
Obwohl H. die Täuschungshandlung allein vorgenommen hat, ist
der Angeklagte Mittäter des Betruges, da dazu eine Mitwirkung
im Vorbereitungsstadium des unmittelbar
tatbestandsmäßigen Handelns genügt (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Der Angeklagte
hat die Tat geplant und H. zu ihrer Durchführung angeworben,
außerdem war er der an der Tatbegehung in erster Linie
wirtschaftlich Interessierte.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann,
daß der geständige Angeklagte sich wirksamer als
geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der
im Fall II 1 verhängen Einzelstrafe und, da diese zugleich die
Einsatzstrafe ist, der Gesamtstrafe sowie der
Maßregelanordnung. Der Senat hebt auch die im Fall II 2
verhängte Einzelstrafe auf, da nicht auszuschließen
ist, daß sie durch die Höhe der Einsatzstrafe
beeinflußt worden ist. Im übrigen bemerkt der Senat
zur Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung,
daß hierbei nicht außer Acht gelassen werden darf,
daß der Angeklagte trotz Verurteilung zu einer
(Gesamt-)Freiheitsstrafe von neun Jahren am 9. April 1999
unverständlicherweise nicht in Haft genommen worden war.
3. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach §
354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau
zurück.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |