BGH,
Beschl. v. 12.12.2001 - 4 StR 498/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 498/01
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 4. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch
bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen
dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der
Sachrüge im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte
seit dem Jahre 1994 mehrmals - vor der hier abgeurteilten, am 22./23.
Dezember 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999
- wegen "psychischer Störungen" (UA 4) in stationärer
psychiatrischer Behandlung. Nach der Tat wurde er
gemäß § 126a StPO einstweilen
untergebracht. Zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden - 1996 und
1999 - wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte - "trotz
seiner problematischen Persönlichkeit" - bei Begehung der Tat
nicht unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln (UA 11). Zur Begründung wird
lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe "auf dem
nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen H. " (UA 18).
Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht,
die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
rechtsfehlerfrei auszuschließen; vielmehr hätten die
wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des
Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden
müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und
zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl.
BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK
4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom
Revisionsgericht geprüft werden, ob die
Beweiswürdigung auf einer tragfähigen
Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach
den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des
täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft
möglich sind (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4
StR 629/96).
Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen können jedoch
bestehen bleiben, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt werden.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible |