BGH,
Beschl. v. 12.12.2002 - 3 StR 397/02
3 StR 397/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 7. August 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß Mathematisierungen
und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung
grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR
1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324) und
der Tatrichter die zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere
Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmes in den
gefundenen Strafrahmen einordnen muß. Der Senat kann jedoch
ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des
Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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