BGH,
Beschl. v. 12.12.2002 - 3 StR 408/02
3 StR 408/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruch über die
Einziehung der beiden Mobiltelefone Motorola
Talkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden
Angeklagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia
des Angeklagten D. , mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden
angewählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft
anzubahnen, hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer Verwendung
der beiden anderen Mobiltelefone getroffen. Die Einziehung von
Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur dann
zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der
Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus,
daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden
können.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
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