BGH,
Beschl. v. 12.12.2008 - 2 StR 518/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/08
vom
12. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu
vollstrecken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei
Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen
sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel
führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Änderung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand.
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Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung
und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das
Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung
aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Im
Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren
stehen bei dem Angeklagten für den Vorwegvollzug und die
Maßregel nur drei Jahre zur Verfügung. Bei der
Festsetzung des Vorwegvollzugs ist die Kammer von einer Therapiedauer
von "maximal zwei Jahren" (UA S. 19) ausgegangen. Danach bleibt
für den Vorwegvollzug noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in
dieser Sache aber bereits seit dem 13. Oktober 2007 in
Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs
kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a.
Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.).
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Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt,
ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO nicht veranlasst.
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