BGH,
Beschl. v. 12.2.2003 - 2 StR 451/02
2 StR 451/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 13. Mai 2002 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung
einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im
übrigen freigesprochen sowie die Einziehung sichergestellter
Rauschgiftmengen angeordnet. Seine Revision führt mit der
Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; sie wären im
übrigen auch offensichtlich unbegründet. Die
Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs, der
Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht
bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich der abgeurteilten,
in einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen
(gewerbsmäßigen) 128 Fälle des
Handeltreibens mit Heroin und Kokaingemisch von jeweils zwischen 0,5
und 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von
Bewertungseinheiten nicht gesehen und Einzelstrafen von jeweils einem
Jahr und sechs Monaten verhängt. Unter Einbeziehung der durch
das Urteil vom 3. Juli 2001 verhängten Freiheitsstrafe von
einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung der
Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach den
Grundsätzen des § 54 StGB zu erhöhen.
Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB
namentlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu
würdigen; die bloße Summe der Einzelstrafen hat
insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschlüsse v.
2. Oktober 1996 - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997, 228, und v. 23. Oktober
1996 - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR StGB § 54
Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; BGH,
Beschl. v. 8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die
formelhafte, auf zwei Zeilen beschränkte Begründung
der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht (UA S. 36) nicht
gerecht, die Gründe für die sehr deutliche
Erhöhung der Einsatzstrafe nicht enthält und daher
die Besorgnis begründet, das Landgericht habe sich bei der
Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten
oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.
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