BGH,
Beschl. v. 12.2.2008 - 1 StR 657/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 657/07
vom
12.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.2.2008 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 24. August 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten
der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in sieben Fällen,
vorsätzlicher Körperverletzung in drei
Fällen sowie Bedrohung in zwei tateinheitlichen
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei
Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
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sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der
Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie
zum Maßregelausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf
die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen
Umständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 StGB nicht rechtsfehlerhaft.
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2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl kann dieser Ausspruch nach der Neufassung des § 67
Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu
zutreffend ausgeführt:
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"Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft
getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht
auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist
dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner
Verbüßung und einer anschließenden
Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift
eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der
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Strafe möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2007
- 1 StR 378/07 -). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung steht
einer Halbstrafenentlassung indes von vornherein entgegen."
Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst
festlegen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR
390/07), kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer
Feststellung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung
fehlt. Über die Dauer des Vorwegvollzugs ist daher unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.
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Nack Wahl Kolz
Elf Graf |