BGH,
Beschl. v. 12.1.2000 - 1 StR 636/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 636/99
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Annahme besonderer
Schuldschwere auch darauf abgehoben, daß der Angeklagte die
Leiche "auf grausige Weise zerstückelt und
´entsorgt´ hat". Der Revision ist zwar zuzugeben,
daß dem Täter grundsätzlich die Beseitigung
der Tatspuren als sog. Nachtatverhalten nicht angelastet werden darf,
weil ihm der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, unbenommen
ist (vgl. nur BGH, Beschl. vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95; BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17). Anders
verhält es sich indessen, wenn der Täter dadurch
neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt,
die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Die Abgrenzung kann
nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens
vorgenommen werden. Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen
Beurteilungsspielraum (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten
1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).
Angesichts der Besonderheiten des Falles ist gegen die in Rede stehende
Erwägung des Tatrichters von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Der Angeklagte hatte von vornherein vor, die Leiche seiner von ihm
hochschwangeren Ehefrau, mit der er bereits ein gemeinsames, knapp
zweijähriges Kind hatte, "spurenlos verschwinden" zu lassen.
Sein Tatplan beruhte auf dem Glauben, daß seine Geliebte dann
keine Skrupel und kein schlechtes Gewissen mehr haben würde,
das Verhältnis mit ihm fortzusetzen. Schon dieser
Tathintergrund führt dazu, daß die Art und Weise der
Beseitigung der Leiche des Tatopfers zu Ungunsten des Angeklagten
berücksichtigt werden durfte.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier |